Juni 2016

Inhalt

A. Gesetzgebung

B. Rechtsprechung

Allgemeines

Illegales „Filesharing“ über betrieblichen Internetanschluss – Regelmäßig keine Störerhaftung des Arbeitsgebers

Arbeitskampfrecht

Blockade der Betriebszufahrt ist von Streikrecht nicht gedeckt

Arbeitsvertragsrecht

Hygienekleidung in Schlachtbetrieben – Reinigungskosten obliegen dem Arbeitgeber

Arbeitgeberformulierter Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers – Forderungsverzicht unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

Verfallsklauseln mit verschiedenen inhaltlich abtrennbaren Ausschlussfristenregelungen – Unwirksamer Teil der Klausel kann zur Auslegung des wirksamen Teils herangezogen werden

BAG konkretisiert Anforderungen für Entgeltfortzahlung während ambulanter Kur

Kein Anspruch auf „Urlaub vom Pflegekind“ für Jugendhilfe-Mitarbeiter – Betreuungspflicht unterfällt nicht dem Arbeitsvertrag

Befristungsrecht

Befristung im Hochschulbereich wegen Drittmittelfinanzierung – Trotz bestehendem Sachgrund möglicherweise Unwirksamkeit nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs

Betriebsverfassungsrecht

Betriebsratstätigkeit außerhalb des Betriebes – Pflicht zur Abmeldung beim Arbeitgeber unter Nennung der voraussichtlichen Dauer und Rückmeldung bei Rückkehr

Gleichbehandlung

Abfindungshöhe schwerbehinderter Beschäftigter nach Sozialtarifvertrag bei Opel Bochum – Berufungsinstanz bestätigt Diskriminierung wegen Behinderung

Kündigung/Kündigungsschutz

Fehlerhafte Unterrichtung des Betriebsrats bei Massenentlassung – Möglichkeit der Heilung durch abschließende Stellungnahme des Betriebsrats

Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater „Raubkopien“ kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Mindestlohn

Monatlich anteilig gezahltes Weihnachts- und Urlaubsgeld – Anrechenbarkeit auf Mindestlohn bei vorbehaltsloser und unwiderruflicher Zahlung als Gegenleistung für Arbeit

Prozessuales

Verstoß gegen Hinweispflicht des § 139 Abs. 3 ZPO – Verfahrensrechtliche Gegenrüge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich

Konkludente Rechtswahl nach Rom I-VO – Prozessparteien müssen gleichzeitig Parteien des zu beurteilenden Vertrages sein

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Lediglich vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit als Ausnahme vom Grundsatz der Tarifautomatik

Regelung des Bewährungsaufstiegs im BAT verletzte Benachteiligungsverbot des BEEG

C. Literatur

Allgemein

Auswirkungen von CETA und TTIP auf soziale Standards

Legislative Einschätzungsprärogative im Arbeitsrecht

Arbeitnehmerüberlassung

AÜG-Reform: Ist das geplante Widerspruchsrecht des Leiharbeitnehmers verfassungsrechtlich geboten?

Inhouse-Outsourcing im Konzernverbund – Legale Werkverträge und konzerninterne Überlassungen gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG 2011 und 2017 –

Gesetzesentwurf zu Werkverträgen und Leiharbeit

Reform des Fremdpersonaleinsatzes: Der Regierungsentwurf ist da

Arbeitskampfrecht

Streikausschluss in karitativ kirchlichen Einrichtungen durch den Zweiten Weg?

Arbeitsvertragsrecht

Kundennähe als Grund für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens im Außendienst

Praxis der Beschäftigung von Syndikusrechtsanwälten: Herausforderungen und Lösungswege – Stellenausschreibung, Arbeitsvertragsgestaltung, Tätigkeitswechsel, legal privileges, Vertretungsregelung und Compliance –

Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zum Schutz von betrieblichem Know-how

Betriebliche Übung und konkludente Vertragsanpassung

Kostenübernahme bei örtlicher Versetzung

Arbeit im Sinne des Arbeitszeitrechts

Befristungsrecht

Missbrauchskontrolle bei „Kettenbefristungen“ de lege lata und de lege ferenda

Zur Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen mit Berufsfußballspielern

K.O. für den Befristungsschutz in der Fußball-Bundesliga?

Betriebliche Altersversorgung

Die zu vollendende Reform des Betriebsrentengesetzes

Auf welchen Betrag ist die gesetzliche Insolvenzsicherung für Betriebsrenten aus vor dem 1.1.1999 eingetretenen Sicherungsfällen begrenzt?

Betriebliche Altersvorsorge – Zur Fortentwicklung des Betriebsrentengesetzes im Niedrigzinsumfeld

Die „Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung“ als Grund für den Eingriff in Versogungsanwartschaften

Betriebsübergang

Dynamische Bezugnahmeklauseln und ein Gesetzesvorschlag zur Betriebsübertragung

Auswirkungen eines Betriebsübergangs auf arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln – Zum Schicksal von kleinen dynamischen Bezugnahmeklauseln im Lichte der EuGH-Rechtsprechung –

Das „nachträgliche“ Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang – eine unendliche Geschichte?

Betriebsverfassungsrecht

Schweigen des Betriebsrats auf eine Unterrichtung nach § 100 II 1 BetrVG

Die Massenentlassung in der Zweckmühle – Beteiligungsrechte des Betriebsrates de lege lata und de lege ferenda

Zur Problematik anonymer Arbeitnehmerbeschwerden

Zulässigkeit einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung gegenüber dem Betriebsrat

Compliance

Tests mit Tücke – Arbeitsrechtliche Anforderungen an Social Engineering Tests

Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung und der Beschäftigtendatenschutz

Gleichbehandlung

AGG-Hopping

Kündigung/Kündigungsschutz

Die Abänderung mehrerer Arbeitsbedingungen durch Änderungskündigung

Mindestlohn

Wer ist Zeitungszusteller i.S.v. § 24 Abs. 2 MiLoG? – Zugleich Anmerkung zu ArbG Nienburg vom 13.8.2015 – 2 Ca 151/15

Die Praktikantenregelung in § 22 MiLoG

Mutterschutz und Erziehungsurlaub

Die Reproduktionsmedizin und der Mutterschutz – Gedanken zu einem zeitgemäßen Mutterschutzrecht

Prozessuales

Die rituelle Beleidigung im (Arbeitsgerichts-)Prozess

Sozialrecht

Außergerichtliche Mediation und Betriebliches Eingliederungsmanagement – Grundzüge, Verhältnis und Anwendungsbeispiele –

Änderungen im (Familien-)Pflegezeitrecht 2016/2017

Sozial- und steuerrechtliche Behandlung von (nachträglichen) Entgeltzahlungen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis

Urlaubsrecht

BB-Rechtsprechungsreport: Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsrecht im Jahr 2015

Der Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub – Von der Höchstpersönlichkeit zur vollen Vererbbarkeit?

D. Entscheidungsbesprechungen

 

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A. Gesetzgebung

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und WerkverträgenPressemitteilung des BMAS vom 1.6.2016Das Bundeskabinett hat am 1.6.2016 den Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen beschlossen. Der Entwurf sieht im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung unter anderem die grundsätzliche Geltung des Equal-Pay-Grundsatzes nach neun Monaten sowie eine Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich achtzehn Monaten vor. Die Tarifvertragsparteien können von diesen Grundsätzen allerdings innerhalb festgelegter Grenzen abweichen. Zudem enthält der Gesetzentwurf Regelungen, die verhindern sollen, dass Leiharbeitnehmer als Streikbrecher eingesetzt werden. Um zu verhindern, dass arbeitsrechtliche Schutzvorschriften durch den Einsatz von vermeintlichen Werkverträgen umgangen werden, sieht der Gesetzentwurf vor, dass Arbeitnehmerüberlassung künftig ausdrücklich als solche zu bezeichnen ist. Ein vermeintlicher Werkvertrag kann damit nicht mehr nachträglich in einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag umgedeutet werden. Dadurch soll die Praxis der sogenannten „Vorratsverleihererlaubnis“ beendet werden.Des Weiteren enthält der Entwurf eine gesetzliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs und eine Klarstellung der Informationsrechte des Betriebsrats.
(tk)Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Stärkung der Bekämp­fung der Schwarzarbeit und illegalen BeschäftigungInformation des Bundesministeriums der FinanzenDas Bundeskabinett hat am 15.6.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls und der zuständigen Landesbehörden zu verbessern. Zudem sollen die Voraussetzungen für eine optimierte Ausstattung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit mit Informationstechnologie geschaffen werden.(tk)Beschlüsse des Bundestages

171. Sitzung, 13.5.2016: Keine relevanten Beschlüsse.

172. Sitzung, 1.6.2016: Keine relevanten Beschlüsse.

173. Sitzung, 2.6.2016:

  • Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) und Annahme des Entwurfs (BT-Drs. 18/8042, 18/8647, 18/8648)

  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Arbeitsförderung neu ausrichten – Nachhaltige Integration und Teilhabe statt Ausgrenzung“ und Annahme der Beschlussempfehlung sowie Ablehnung des Antrags (BT-Drs. 18/3918, 18/5119)

174. Sitzung, 3.6.2016: Keine relevanten Beschlüsse.

175. Sitzung, 8.6.2016: Keine relevanten Beschlüsse.

176. Sitzung, 9.6.2016:

  • Unterrichtung durch die Bundesregierung über den Berufsbildungsbericht 2016 und Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/8300)

  • Beratung des Antrags der Fraktion DIE LINKE. „Inklusive Bildung für alle – Ausbau inklusiver Bildung in der beruflichen Bildung umsetzen“ und Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/8421)

  • Beratung des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Im Jahr 2016 die Berufsbildung fit für die Zukunft machen“ und Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/8259)

177. Sitzung, 10.6.2016: Keine relevanten Beschlüsse.

178. Sitzung, 22.6.2016: Keine relevanten Beschlüsse.

179. Sitzung, 23.6.2016: Keine relevanten Beschlüsse.

(mb)

Beschlüsse des Bundesrates

946. Sitzung, 17.6.2016:

  • Kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts und Überweisung an Ausschüsse (BR-Drs. 254/16)

  • Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts (BR-Drs. 230/16)

  • Zustimmung zur Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2016 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 – RWBestV 2016) (BR-Drs. 199/16)

(mb)

Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt

Teil I Nr. 24-28:

  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin (Graveurausbildungsverordnung GrAusbV) vom 3.6.2016 (BGBl. I Nr. 26, S. 1298)

  • Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik (Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung VfAusbV) vom 3.6.2016 (BGBl. I Nr. 26, S. 1307)

  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin (Metallbildnerausbildungsverordnung MetallbAusbVO) vom 6.6.2016 (BGBl. I Nr. 27, S. 1335)

  • Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2016 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 RWBestV 2016) vom 20.6.2016 (BGBl. I Nr. 28, S. 1360)

Teil II Nr. 14-16

  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 176 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Arbeitsschutz in Bergwerken vom 26.5.2016 (BGBl. II Nr. 16, S. 693)

  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 26 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen vom 26.5.2016 (BGBl. II Nr. 16, S. 694)

  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung vom 26.5.2016 (BGBl. II Nr. 16, S. 696)

(mb)

Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L) Ausgaben L 133 bis L 168

Keine relevanten Veröffentlichungen.

(mb)

B. Rechtsprechung

Allgemeines

Illegales „Filesharing“ über betrieblichen Internetanschluss – Regelmäßig keine Störerhaftung des Arbeitsgebers

AG Charlottenburg, Urteil vom 8.6.2016 – 231 C 65/16

Den Arbeitgeber trifft keine Pflicht, volljährige Arbeitnehmer anlasslos hinsichtlich der Nutzung des betrieblichen Internetanschlusses zu belehren oder zu kontrollieren. Er haftet daher für illegales „Filesharing“ über diesen Internetanschluss regelmäßig nicht als Störer. Eine Haftung als Täter kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich der Arbeitgeber auf die Möglichkeit der Tatbegehung durch mindestens einen namentlich benannten Arbeitnehmer berufen kann.

(dl)

Arbeitskampfrecht

Blockade der Betriebszufahrt ist von Streikrecht nicht gedeckt

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.06.2016 – 23 SaGa 968/16 – Pressemitteilung Nr. 23/16

Der Blockade der Zufahrt eines Betriebsgeländes dienende Maßnahmen, wie das Abstellen sperriger Gegenstände vor Eingängen und Einfahrten oder das Verhindern der Zufahrt von Lastwagen durch sich vor den Fahrzeugen befindende Personen, sind vom Streikrecht nicht gedeckt. Das LAG Berlin-Brandenburg hat der IG Metall untersagt, solche Maßnahmen bei der Klenk Holz AG durchzuführen.

(dl)

Arbeitsvertragsrecht

Hygienekleidung in Schlachtbetrieben – Reinigungskosten obliegen dem Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 14.6.2016 – 9 AZR 181/15 – Pressemitteilung Nr. 31/16

In lebensmittelverarbeitenden Betrieben hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen. Zu seinen Pflichten gehört auch die Reinigung dieser Kleidung auf eigene Kosten.

(dl)

Arbeitgeberformulierter Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers – Forderungsverzicht unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

BAG, Urteil vom 24.2.2016 – 5 AZR 258/14 – Leitsatz

Ein beiderseitiger Forderungsverzicht in einem auf Wunsch des Arbeitnehmers geschlossenen, vom Arbeitgeber formulierten Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Im Sinne dieser Norm benachteiligt er den Arbeitnehmer nur dann unangemessen, wenn der Arbeitgeber die Situation des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben zur Durchsetzung eigener Interessen ausgenutzt hat.

(dl)

Verfallsklauseln mit verschiedenen inhaltlich abtrennbaren Ausschlussfristenregelungen – Unwirksamer Teil der Klausel kann zur Auslegung des wirksamen Teils herangezogen werden

BAG, Urteil vom 27.1.2016 – 5 AZR 227/14 – Leitsatz

Enthält eine Verfallklausel – sprachlich verschränkt – inhaltlich trennbare Ausschlussfristenregelungen für verschiedene Arten von Ansprüchen, kann der Vertragstext des unwirksamen Teils der Klausel zur Auslegung der verbleibenden Regelung herangezogen werden.

(dl)

BAG konkretisiert Anforderungen für Entgeltfortzahlung während ambulanter Kur

BAG, Urteil vom 25.5.2016 – 5 AZR 298/15 – Pressemitteilung Nr. 25/16

Gesetzlich Versicherte haben während einer ambulanten Vorsorgekur gegen ihren Arbeitgeber ausschließlich dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die vom Sozialleistungsträger (z.B. der Krankenkasse) bewilligte Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation i.S.d. § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat.

(dl)

Kein Anspruch auf „Urlaub vom Pflegekind“ für Jugendhilfe-Mitarbeiter – Betreuungspflicht unterfällt nicht dem Arbeitsvertrag

ArbG Bonn, Urteil vom 8.6.2016 – 5 Ca 2733/15 EU – Pressemitteilung vom 17.6.2016

Mitarbeiter der Jugendhilfe, die auch Pflegekinder in ihre eigene Familie aufnehmen, haben keinen Anspruch auf Urlaub von dieser Betreuungstätigkeit. Die Pflicht zu Betreuung, Erziehung und Pflege der aufgenommenen Kinder ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag, sondern daraus, dass mit der Aufnahme der Pflegekinder Teilbereiche der Personensorge für diese übernommen werden. Es handelt sich um eine neben die arbeitsvertraglichen Pflichten tretende Tätigkeit, für die ein aus öffentlichen Mitteln finanzierten Erziehungsgeld gewährt wird.

(dl)

Befristungsrecht

Befristung im Hochschulbereich wegen Drittmittelfinanzierung – Trotz bestehendem Sachgrund möglicherweise Unwirksamkeit nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs

BAG, Urteil vom 8.6.2016 – 7 AZR 259/14 – Pressemitteilung Nr. 29/16

Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann trotz Vorliegens eines Sachgrunds für die Befristung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein. Dies gilt auch für Befristungen im Hochschulbereich, die auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) gestützt werden. Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs können insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses und/oder eine außergewöhnlich hohe wissenschaftlichen Qualifikation des Mitarbeiters sprechen. Gegen eine missbräuchliche Ausnutzung sprechen hingegen Beschäftigungszeiten, die der wissenschaftlichen Qualifikation des Mitarbeiters dienten, unabhängig davon, ob diesen Arbeits- oder Beamtenverhältnisse auf Zeit zugrunde lagen.

(dl)

Betriebsverfassungsrecht

Betriebsratstätigkeit außerhalb des Betriebes – Pflicht zur Abmeldung beim Arbeitgeber unter Nennung der voraussichtlichen Dauer und Rückmeldung bei Rückkehr

BAG, Beschluss vom 24.2.2016 – 7 ABR 20/14 – Leitsatz

Freigestellte Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratstätigkeit abzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebes erforderlichen Betriebsratsaufgaben nachgehen, und sich bei der Rückkehr in den Betrieb zurückzumelden.

(dl)

Gleichbehandlung

Abfindungshöhe schwerbehinderter Beschäftigter nach Sozialtarifvertrag bei Opel Bochum – Berufungsinstanz bestätigt Diskriminierung wegen Behinderung

LAG Hamm, Urteile vom 2.6.2016 – 11 Sa 1344/15 u. a – Pressemitteilung vom 2.6.2016

Erhalten Schwerbehinderte Arbeitnehmer unter Berücksichtigung ihrer vorzeitigen Rentenbezugsmöglichkeit im Rahmen eines Sozialtarifvertrages nur einen geringeren Abfindungsbetrag, so stellt dies eine mittelbare und sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen der Behinderung dar. Die betroffenen Arbeitnehmer können daher eine „Anpassung nach oben“ verlangen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch die Anpassung der Abfindungsbeträge das Gesamtvolumen des Sozialtarifvertrages nur in hinnehmbarem Umfang erhöht wird.

(dl)

Kündigung/Kündigungsschutz

Fehlerhafte Unterrichtung des Betriebsrats bei Massenentlassung – Möglichkeit der Heilung durch abschließende Stellungnahme des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 9.6.2016 – 6 AZR 405/15 – Pressemitteilung Nr. 30/16

Nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG muss sich die Unterrichtung des Betriebsrats im Rahmen des Konsultationsverfahrens auch auf die betroffenen Berufsgruppen beziehen. Bei einer beabsichtigten Entlassung aller Arbeitnehmer wegen Stilllegung des Betriebs kann eine unterbliebene Unterrichtung über die Berufsgruppen jedoch durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats geheilt werden. Dieser muss zu entnehmen sein, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch als erfüllt ansieht.

(dl)

Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater „Raubkopien“ kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.5.2016 – 6 Sa 23/16 – Pressemitteilung Nr. 1/2016

Das unbefugte Kopieren privat beschaffter Bild- und Tonträger unter Verwendung des dienstlichen Computers auf dienstliche DVD- und CD-Rohlinge während der Arbeitszeit zum eigenen und kollegialen Gebrauch stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer endgültig zu zerstören.

(dl)

Mindestlohn

Monatlich anteilig gezahltes Weihnachts- und Urlaubsgeld – Anrechenbarkeit auf Mindestlohn bei vorbehaltsloser und unwiderruflicher Zahlung als Gegenleistung für Arbeit

BAG, Urteil vom 25.5.2016 – 5 AZR 135/16 – Pressemitteilung Nr. 24/16

Zahlt ein Arbeitgeber jeden Kalendermonat vorbehaltslos und unwiderruflich 1/12 einer Jahressonderzahlung oder des Urlaubsgeldes, so sind diese Zahlungen grundsätzlich auf den Mindestlohn anrechenbar.

Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfüllt den Anspruch durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z.B. § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen.

(dl)

Prozessuales

Verstoß gegen Hinweispflicht des § 139 Abs. 3 ZPO – Verfahrensrechtliche Gegenrüge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich

BAG, Urteil vom 23.3.2016 – 5 AZR 758/13 - Leitsatz

Wegen einer Verletzung der Hinweispflicht durch das Landesarbeitsgericht kann die revisionsbeklagte Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht eine auf § 139 Abs. 3 ZPO gestützte verfahrensrechtliche Gegenrüge erheben.

(dl)

Konkludente Rechtswahl nach Rom I-VO – Prozessparteien müssen gleichzeitig Parteien des zu beurteilenden Vertrages sein

BAG, Urteil vom 23.3.2016 – 5 AZR 767/14 – Leitsatz

Eine konkludente Rechtswahl i.S.v. Art. 3 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO können die Prozessparteien nur dann durch ihr Verhalten im Rechtsstreit treffen, wenn sie auch die Parteien des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses sind.

(dl)

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Lediglich vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit als Ausnahme vom Grundsatz der Tarifautomatik

BAG, Urteil vom 27.1.2016 – 4 AZR 468/14 – Leitsatz

Die lediglich vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Tarifautomatik dar. Sie entspricht nur dann billigem Ermessen, wenn für sie ein hinreichender Grund besteht.

(dl)

Regelung des Bewährungsaufstiegs im BAT verletzte Benachteiligungsverbot des BEEG

BAG, Urteil vom 12.4.2016 – 6 AZR 731/13 – Leitsatz

§ 23a S. 2 Nr. 4 S. 2 lit. d BAT verletzte das Benachteiligungsverbot des § 15 Abs. 2 S. 6 BEEG, soweit danach die Inanspruchnahme von Elternzeit nur bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren als unschädlich angesehen wurde und längere Unterbrechungszeiträume zum Verlust der gesamten bis dahin zurückgelegten Bewährungszeit führten.

(dl)

C. Literatur

Allgemein

Auswirkungen von CETA und TTIP auf soziale Standards

Prof. Dr. Reingard Zimmer, Berlin, SR 2016, 62-76

Die Autorin analysiert die Auswirkungen der geplanten Freihandelsabkommen CETA und TTIP auf die europäischen Sozialstandards. Dabei beleuchtet sie insbesondere die vorgesehenen Liberalisierungsverpflichtungen und das Investitionsschutzrecht und geht auf bereits abgeschlossene Investor-Staat-Klageverfahren ein. Sie stellt das Spannungsverhältnis zwischen staatlicher Regulierung zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten und auf den Schutz der Investoren abzielenden Investitionsschutzbestimmungen ausführlich dar und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Gefährdung sozialer Standards in Europa in einer möglicherweise einsetzenden Deregulierung gesehen werden kann.

(tl)

Legislative Einschätzungsprärogative im Arbeitsrecht

PD Dr. Daniel Ulber, Köln, NZA 2016, 619-623

Anlässlich der Einführung des MiLoG und des Tarifeinheitsgesetzes thematisiert der Autor die Begrenzung des Handlungsspielraums des Gesetzgebers durch die Verfassung. Aufgrund der vielfältigen Folgen, die neue Regelungen mit sich bringen, erlange die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers im Arbeitsrecht besondere Bedeutung. Sie werde bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vor allem auf der Rechtfertigungsebene relevant. Am Beispiel des MiLoG und des Tarifeinheitsgesetzes erläutert der Autor den Handlungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung von legitimen Zielen sowie bei der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit neuer Regelungen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass bei arbeitsrechtlicher Normsetzung regelmäßig ein besonders weiter Handlungsspielraum des Gesetzgebers besteht.

(fd)

Arbeitnehmerüberlassung

AÜG-Reform: Ist das geplante Widerspruchsrecht des Leiharbeitnehmers verfassungsrechtlich geboten?

Prof. Dr. Christiane Brors, Oldenburg, NZA 2016, 672-675

Die Autorin setzt sich mit dem Referentenentwurf zur AÜG Reformierung und dem darin erstmals enthaltenem Widerspruchsrecht des illegal überlassenen Leiharbeitnehmers gegen die gesetzliche Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher auseinander. Die Autorin äußert sich bezüglich dieses Widerspruchsrechts kritisch. Sie leitet den Aufsatz mit Vorschlägen zur Regelung des Widerspruchsrechts ein und nimmt auf bisher geäußerte Kritik Bezug. Im Folgenden wird die verfassungsrechtliche Erforderlichkeit des Widerspruchsrechts thematisiert. Dabei wird das Widerspruchsrecht bei fehlender Erlaubnis, bei Überlassung auf Grund von Scheinwerk-oder Scheindienstverträgen mit „Vorratserlaubnis“ sowie bei Dauerüberlassung in Frage gestellt und diskutiert. Letztlich werden etwaige Missbrauchsfälle in Betracht gezogen. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des BAG zur teleologischen Reduktion der Fiktion Bezug genommen und ein Reduktionsverbot aus Gründen der Rechtssicherheit erwogen.

(tr)

Inhouse-Outsourcing im Konzernverbund – Legale Werkverträge und konzerninterne Überlassungen gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG 2011 und 2017 –

Prof. Dr. Peter Schüren/RAin Dr. Sabrina Fasholz, LL.M. (Bristol), Münster/Hamburg, DB 2016, 1375-1379

Die Autoren beschäftigen sich mit dem Thema des Inhouse-Outsourcing im Konzernverbund. Inhouse-Outsourcing ist auch mit den Werkleistungen eines konzernangehörigen Unternehmers möglich – ergänzt durch die erlaubnisfreie, nicht an das Gleichbehandlungsgebot für Leiharbeitnehmer gebundene konzerninterne Überlassung von Personal. Der Beitrag beschreibt die Grenzen und Risiken dieser Kombination und gibt Hinweise zur Verringerung dieser Risiken.

(tr)

Gesetzesentwurf zu Werkverträgen und Leiharbeit

RAe Dr. Marcel Grobys/Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück, München/Berlin, NJW-Spezial 2016, 370-371

Die Autoren setzen sich mit dem Gesetzesentwurf zu Werkverträgen und Leiharbeit auseinander und geben mit ihrem Beitrag einen kurzen Überblick über diesen Gesetzesentwurf, der nun zügig den Bundestag und Bundesrat passieren soll. Die Autoren stellen in einem abschließenden Fazit fest, dass insbesondere bei der Überlassungshöchstdauer und dem Unterbrechungszeitraum stark zugunsten der Arbeitgeber vom ursprünglichen Gesetzesentwurf abgewichen wurde. Auch das Thema Equal Pay wird näher betrachtet.

(tr)

Reform des Fremdpersonaleinsatzes: Der Regierungsentwurf ist da

RAe Dr. Alexander Bissels/Kira Falter, Köln, DB 2016, 1444-1445

Der Beitrag thematisiert die Anpassung des Gesetzesentwurfes auf Grundlage der Verständigung im Koalitionsausschuss und nimmt dabei Bezug auf die Höchstüberlassungsdauer, die Festhaltenserklärung im Vorhinein unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 1b, Abs. 2 AÜG-E, den Anspruch auf equal pay, die Relativierung des Streikbruchverbots, das Bußgeld bei unzureichender Konkretisierung der zu überlassenden Personen (§ 16 Abs. 1 AÜG-E), die Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwert der unternehmerischen Mitbestimmung sowie die den Zoll im Zusammenhang mit Verstößen gegen den Arbeitsschutz treffenden Zuständigkeiten. Der Aufsatz endet mit einem Fazit und der Feststellung durch die Autoren, dass zwar einige Verbesserungen vorgenommen wurden, die Reglungen aber für die Praxis nicht uneingeschränkt tauglich sind.

(tr)

Arbeitskampfrecht

Streikausschluss in karitativ kirchlichen Einrichtungen durch den Zweiten Weg?

RA Dr. Martin Strake, Paderborn, AuR 2016, 227-230

Der Verfasser kommentiert zwei Entscheidungen des BAG vom 20.11.2012 (1 AZR 611/11; 1 AZR 179/11) zum Streikrecht in karitativen kirchlichen Einrichtungen. Nach Ansicht der Kirchen unterliegen kirchliche Einrichtungen gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV einem Streikausschluss, da die Kirche ihre Angelegenheiten selbständig ordne und verwalte. Demgegenüber stehe aber die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG und das damit verbundene Streikrecht. Nach Auffassung des BAG könne ein generelles Streikverbot in karitativen kirchlichen Einrichtungen aus dem Selbstbestimmungsrecht folgen. Im Gegensatz zum BAG vertreten sowohl das ArbG Hamburg (1.9.2010 – 28 Ca 105/10) als auch das LAG Hamburg (23.3.2011 – 2 Sa 83/10) die Meinung, dass die zwingend vorgesehene Zwangsschlichtung nicht mit der Koalitionsfreiheit vereinbar sei, sodass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen das Streikrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht ausschließen könne. Ein Streikausschluss durch den „2. Weg“ könne nur vorliegen, soweit die Zwangsschlichtung ein dem Arbeitskampf gegenüber ebenbürtiges Mittel darstelle und diesen überflüssig werden lasse. Der Verfasser stimmt der Meinung des ArbG und LAG Hamburg zu, dass der Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung nicht von Anfang an zum Streikausschluss für kirchliche Einrichtungen führe.

(sas)

Arbeitsvertragsrecht

Kundennähe als Grund für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens im Außendienst

RAe Dr. Christopher Jordan/Kira Falter/Dr. Isabel Meyer-Michaelis, LL.M., Köln, BB 2016, 1205-1210

Anhand einer Rechtsprechungsanalyse beleuchten die Verfasser das Merkmal der „betrieblichen Gründe“ im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG und fragen, ob die Kundennähe eines Außendienstmitarbeiters ein solcher betrieblicher Grund sein kann. Im Ergebnis sei dies erst dann der Fall, wenn die Kundennähe das wesentliche Ziel eines Organisationskonzepts des AG darstellt. Demgegenüber reiche die Kundennähe allein, also ohne ein darauf gerichtetes Organisationskonzept, zur Ablehnung des Teilzeitbegehrens aus betrieblichen Gründen nicht aus.

(ja)

Praxis der Beschäftigung von Syndikusrechtsanwälten: Herausforderungen und Lösungswege – Stellenausschreibung, Arbeitsvertragsgestaltung, Tätigkeitswechsel, legal privileges, Vertretungsregelung und Compliance –

RAe Dr. Gerald Peter Müller/Dr. Franziska v. Kummer, LL.M./Dr. Lenard Wengenroth, Berlin/München, DB 2016, 1193-1200

Anlässlich der Gesetzesänderung vom 1.1.2016 bezüglich §§ 46 ff. BRAO, nach der eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt möglich ist, beleuchten die Verfasser eine Vielzahl der Besonderheiten für Unternehmen, die einen Syndikusanwalt beschäftigen. Arbeitsvertraglich sei beispielsweise zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis durch Rechtsberatung, -vermittlung, -gestaltung und einen verantwortlichen Außenauftritt geprägt sei und der Syndikusrechtsanwalt dabei fachlich unabhängig und eigenverantwortlich tätig werde. Dies ergebe sich aus § 46 Abs. 3 BRAO. Dabei unterscheide sich der Syndikusrechtsanwalt von anderen AN darin, dass er nur eingeschränkt dem Weisungsrecht des AG unterliege. Neben arbeitsvertraglichen Besonderheiten werden unter anderem die unternehmerischen Voraussetzungen für die Beschäftigung eines Syndikusrechtsanwalts sowie Vertretungsregeln erläutert.

(ja)

Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zum Schutz von betrieblichem Know-how

RAe Dr. Martin Greßlin/Dr. Martin Römermann, München/Berlin, BB 2016, 1461-1465

Für Unternehmen ist es von höchster Relevanz, Geschäftsinterna geheim zu halten. Die Verfasser zeigen vertragliche Gestaltungsmittel auf, mit denen die Offenlegung der Interna durch Mitarbeiter verhindert werden kann. Ein Schwerpunkt des Beitrags wird auf sog. Wettbewerbsbeschränkungen wie das Wettbewerbsverbot und Abwerbeverbote gelegt. Bei ersterem sei zu beachten, dass wegen § 60 HGB im laufenden Arbeitsverhältnis ohnehin ein Wettbewerbsverbot bestehe, folglich also nur für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein vertragliches Wettbewerbsverbot erforderlich sei. Nach der Beleuchtung von Wettbewerbsbeschränkungen wird die Verschwiegenheitspflicht des AN und dessen Überwachung durch den AG untersucht.

(ja)

Betriebliche Übung und konkludente Vertragsanpassung

Dr. Angie Schneider, Bonn, NZA 2016, 590-594

Die Autorin setzt sich mit dem Institut der betrieblichen Übung kritisch auseinander. Die betriebliche Übung solle weitestgehend durch andere vertragliche Instrumente wie zum Beispiel durch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder mittels einer konkludenten Vertragsanpassung ersetzt werden, da die betriebliche Übung dogmatisch nicht haltbar sei. Nach Ansicht der Verfasserin werde zum einen die Vertragstheorie nicht einheitlich angewendet und zum anderen werden die Sachverhalte nicht an einheitlichen Anwendungsvoraussetzungen geprüft. Aus diesen Gründen solle an der betrieblichen Übung, die gesetzlich nicht geregelt und mit den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre nicht vereinbar sei, nicht festgehalten werden.

(sas)

Kostenübernahme bei örtlicher Versetzung

RiArbG Fabian Novara/Rechtsreferendar Tim Römgens, Mönchengladbach, NZA 2016, 668-672

Die Autoren setzen sich mit der Frage der Kostenübernahme bei örtlicher Versetzung auseinander und nehmen dabei auf eine für sie nicht überzeugende Rechtsprechung des BAG aus dem Jahre 1963 Bezug, wonach ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Ersatz für solche Aufwendungen verlangen kann, die mit einer Änderung des Arbeitsortes einhergehen. Nach Ansicht der Autoren ist die Frage der Gewährung eines Nachteilsausgleichs bereits bei der Interessenabwägung im Rahmen der Versetzungsentscheidung zu berücksichtigen. Es werden im Folgenden anderweitige Lösungsvorschläge gegeben, Folgefragen geklärt und in einem abschließendem Fazit insbesondere noch einmal festgestellt, dass die Rechtsprechung des BAG zu Aufwendungsersatzansprüchen der Arbeitnehmer im Hinblick auf Umzugskosten nach örtlicher Versetzung nicht überzeugt, da die Umzugskosten keine erstattungsfähigen Aufwendungen darstellen.

(tr)

Arbeit im Sinne des Arbeitszeitrechts

Prof. Dr. Oliver Ricken, Bielefeld, DB 2016, 1255-1260

Der Autor widmet sich der Frage, wann die Tätigkeiten des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Arbeitszeit zählen. Klärungsbedürftig sei diesbezüglich auch, wann die Tätigkeit „Arbeit“ in diesem Sinne darstellt. Zur Beantwortung dieser Fragen werden verschiedene Zeiten wie Wegezeiten, Umkleidezeiten und Urlaubsreisen im Lichte der Rspr. des BAG und EuGH untersucht.

(fd)

Befristungsrecht

Missbrauchskontrolle bei „Kettenbefristungen“ de lege lata und de lege ferenda

Dr. Alexander Eufinger, Siegen, AuR 2016, 224-226

Im Hinblick auf die deutliche Steigerung der befristeten Arbeitsverträge in Deutschland beschäftigt sich der Autor mit der Missbrauchskontrolle bei Kettenbefristungen. Hierzu stellt er zunächst die bestehenden europarechtlichen Befristungsvorgaben und deren Umsetzung ins deutsche Recht dar. Hinzu trete eine auf die Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs gestützte Missbrauchskontrolle, in der u.a. die Anzahl der jeweiligen Vertragsverlängerungen und die Gesamtdauer der Befristung überprüft würden. Jedoch existierten genaue Grenzen zwischen missbräuchlichem und gesetzeskonformem Verhalten hier nicht, so dass sich eine erhebliche Rechtsunsicherheit für AG und AN ergebe. Der Verfasser fordert daher eine gesetzliche Neuregelung, in der die Höchstdauer einer Sachgrundbefristung auf 6 Jahre zu beschränken sei, wobei der Vertrag in dieser Zeit maximal dreimal verlängert werden dürfe.

(sas)


 

Zur Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen mit Berufsfußballspielern

Prof. Dr. Wolf-Dietrich Walker, Gießen, NZA 2016, 657-661

Der Autor nimmt zu Beginn des Aufsatzes Bezug auf die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses eines ehemaligen Bundesligatorhüters des FSV Mainz 05, der vor dem ArbG Mainz mit Erfolg eine Entfristungsklage gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf erhoben hatte, welche allerdings in der Berufung vom LAG Rheinland- Pfalz abgewiesen wurde. Unter Bezugnahme auf diese Urteile, beleuchtet der Autor die Möglichkeiten der Befristung von Arbeitsverträgen im Profifußball unter Anwendung des TzBfG, insbesondere der Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG, und macht dabei umfangreiche Ausführungen zu § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 (Eigenart der Arbeitsleistung), wobei auch die europarechtliche Zulässigkeit der Befristung thematisiert wird. Er kommt zu dem Ergebnis, dass eine Gesamtschau aller Umstände, die das Arbeitsverhältnis eines Fußballspielers von anderen Arbeitsverhältnisses unterscheidet, ergibt, dass diese Arbeitsverhältnisse wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG befristet werden können.

(tr)

K.O. für den Befristungsschutz in der Fußball-Bundesliga?

Prof. Dr. Philipp S. Fischinger, LL.M./RA Dr. Heiko Reiter, Mannheim/Frankfurt a.M., NZA 2016, 661-665

Ausgehend vom Urteil des LAG Rheinland-Pfalz zum Fall des Bundesligatorhüters Müller vom FSV Mainz 05 kritisieren die Autoren die vom LAG angeführten Begründungsansätze in Bezug auf die Eigenart der Arbeitsleistung, eine ausgewogene Altersstruktur, die Höhe des Verdienstes eines Profifußballers, die Freizügigkeit der Sportler und das Risiko des Arbeitsplatzverlustes. Ungeachtet dessen, nennen die Autoren jedenfalls diskussionsfähige Begründungsansätze und nehmen dabei wiederum auf die Annahme einer Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG besonderen Bezug. Sie nennen Gründe dafür, weshalb eine derartige Annahme, jedenfalls in einer Gesamtschau, befürwortende Argumente und Gründe finden könnte. Es werden die Folgen der Möglichkeit einer Befristung von derartigen Arbeitsverträgen beleuchtet und ein kurzer Ausblick gegeben.

(tr)

Betriebliche Altersversorgung

Die zu vollendende Reform des Betriebsrentengesetzes

Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Hanau, Köln, NZA 2016, 577-581

Der Verfasser widmet sich vergangenen und vorgeschlagenen Reformen bezüglich des BetrAVG. Besondere Aufmerksamkeit erhält das Sozialpartnermodell des BMAS aus dem Januar 2015, dessen wesentliche Regelungen der Verfasser resümiert. So falle beim Sozialpartnermodell die subsidiäre Haftung des AG nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG weg, während gleichzeitig eine tarifvertragliche Betriebszusage durch das BetrAVG ermöglicht werde. Abschließend wird aufgezeigt, welche Aufgaben sich dem Gesetzgeber und den Gewerkschaften bei einer Umsetzung des Sozialpartnermodells stellen.

(ja)

Auf welchen Betrag ist die gesetzliche Insolvenzsicherung für Betriebsrenten aus vor dem 1.1.1999 eingetretenen Sicherungsfällen begrenzt?

RAe Theodor Cisch/Dr. Nils Börner, Wiesbaden, BB 2016, 1466-1468

Gem. § 7 Abs. 3 BetrAVG ist die Höhe des Leistungsanspruchs gegen den Träger der Insolvenzsicherung auf das dreifache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beschränkt. Die Verfasser untersuchen, ob für Sicherungsfälle, die vor dem 1.1.1999 eingetreten sind, eine andere Höchstgrenze gilt als für spätere Sicherungsfälle. Nach Ansicht der Verfasser ist dies zu bejahen. Die Höchstleistung sei in solchen Fällen nicht anhand der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV, sondern anhand der jeweils geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. Dies könne zu erheblich höheren Betriebsrenten führen, was die Autoren anhand vergleichender Berechnungen und Statistiken darstellen.

(ja)

Betriebliche Altersvorsorge – Zur Fortentwicklung des Betriebsrentengesetzes im Niedrigzinsumfeld

Prof. Dr. Markus Roth, Marburg, SR 2016, 47-61

Die im Fokus der anstehenden Betriebsrentenreform stehende Verbreitung der zusätzlichen Alterssicherung nimmt der Autor zum Anlass seines Beitrags. Rechtsvergleichend geht er auf Reformvorschläge zu einer automatischen Einbeziehung in Betriebsrentensysteme ein und nimmt Fortentwicklungen und Konkretisierungen derselben vor. Nach umfassender Darstellung verschiedener Handlungsoptionen und internationaler Lösungsansätze, insbesondere solcher in Großbritannien, Neuseeland und einigen US-Staaten, diskutiert er mögliche Adaptionen an deutsche Verhältnisse. Er spricht sich dafür aus, dass die betriebliche Altersvorsorge zusammen mit der gesetzlichen Rente den dualen Kern des deutschen Rentensystems bilden sollte. Ein „automatic enrolment“ könne primär durch tarifliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen, subsidiär durch gesetzliche Einbeziehung umgesetzt werden.

(tl)

Die „Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung“ als Grund für den Eingriff in Versogungsanwartschaften

RA Thomas Bader/Dipl.-Math. Jan Hartloff, München, DB 2016, 1437-1443

In einem neueren Urteil hat das BAG Hinweise zu einer vom BAG seit langem genannten, aber bislang nicht näher bestimmten Kategorie der sachlich-proportionalen Gründe für den Eingriff in die künftig zu erdienenden Zuwächse in der betrieblichen Altersversorgung gegeben: der Fehlentwicklung in der betrieblichen Altersversorgung. Der Beitrag setzt sich ausführlich mit diesen Hinweisen auseinander und geht dabei auch auf ihre Bedeutung für die aktuell dominierenden beitragsorientierten Zusagen ein. Die Autoren thematisieren zu Beginn die Rechtskontrolle ablösender Betriebsvereinbarungen. Sodann gehen sie auf Hinweise des BAG zum sachlichen Grund der Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung sowie, in einem sehr umfangreichen Maße, auf die Voraussetzungen des Eingriffs wegen einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung ein. Anschließend widmen sie sich der Bestimmung des Kostenanstiegs aufgrund einer durch die Fehlentwicklung der bAV entstehenden Mehrbelastung des Arbeitgebers und schließen letztlich den Aufsatz mit einem Fazit ab, in welchem sie u.a. feststellen, dass bis zur weiteren Klärung durch das BAG auf eine Fehlentwicklung der bAV gestützte Eingriffe mit einiger rechtlicher Unsicherheit behaftet bleiben.

(tr)

Betriebsübergang

Dynamische Bezugnahmeklauseln und ein Gesetzesvorschlag zur Betriebsübertragung

Prof. Dr. Herbert Wiedemann, Köln, BB 2016, 1400-1404

Bezugnahmeklauseln sind in der Wirtschaft eine gängige Praxis, wenngleich die damit verbundenen Rechtsfragen äußerst umstritten sind. Unter Begutachtung aktueller Rechtsprechung widmet sich der Verfasser ausgewählten Rechtsfragen, wie zum Beispiel der Auslegung einer Bezugnahmeklausel. Dabei stellt er eine uneinheitliche Rechtsprechung des BAG fest. So neige der IV. Senat des BAG dazu, eine dynamische Bezugnahmeklausel anzunehmen, während der VI. Senat diese Tendenz nicht deutlich gemacht habe. Neben der Auslegung der Bezugnahmeklausel wird auch beleuchtet, mit welchem Rechtsbehelf sich der AG von einer dynamischen Bezugnahmeklausel lösen kann, was unter anderem durch Verbandsaustritt oder Betriebsübergang nach § 613a BGB geschehen könne. Hinsichtlich letzterer Möglichkeit wird eingängig auf die Rechtsprechung des EuGH eingegangen und das Schicksal einer Bezugnahmeklausel bei einem Betriebsübergang beleuchtet. Der Beitrag wird mit einem Gesetzesvorschlag abgeschlossen, der die Folgen eines Betriebsübergangs für die Bezugnahmeklausel zum Gegenstand hat.
(ja)

Auswirkungen eines Betriebsübergangs auf arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln – Zum Schicksal von kleinen dynamischen Bezugnahmeklauseln im Lichte der EuGH-Rechtsprechung –

RAin Dr. Bettina Scharff, München, DB 2016, 1315-1320

Die Autorin stellt die Auswirkungen eines Betriebsübergangs auf kleine dynamische Bezugnahmeklauseln nach der bisherigen BAG-Rechtsprechung dar. Dieser Rechtsprechung stellt sie die Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Werhof und Alemo-Herron gegenüber. Nach Ansicht der Autorin spricht vieles dafür, dass der EuGH der derzeitigen Rechtsprechung des BAG im Rahmen des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchens des BAG eine Absage erteilen wird.

(tk)

Das „nachträgliche“ Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang – eine unendliche Geschichte?

RA Dr. Ralf Steffan, Köln, NZA 2016, 608-614

Der Autor thematisiert die Folgen einer fehlerhaften Unterrichtung beim Betriebsübergang. Durch die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an eine „ordnungsgemäße Unterrichtung“ komme es regelmäßig zu fehlerhaften Unterrichtungen. Obwohl in diesem Fall keine Frist einsetzt, bedeute das nicht, dass die Reichweite des („nachträglichen“) Widerspruchsrechts unbegrenzt ist. Eine Grenze sei vor allem die Verwirkung. Zudem ergäben sich Grenzen beim mehrfachen Betriebsübergang. Beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, erlösche auch das nachträgliche Widerspruchsrecht vorangegangener Betriebsübergänge.

(fd)

Betriebsverfassungsrecht

Schweigen des Betriebsrats auf eine Unterrichtung nach § 100 II 1 BetrVG

RA Prof. Dr. Thomas Kania, Köln/Bonn, NZA 2016, 614-618

Mangels gesetzlicher Regelung, stellt sich beim Schweigen des Betriebsrats auf eine Unterrichtung nach § 100 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Frage nach bestehenden Handlungspflichten des Arbeitgebers. Zur Beantwortung dieser Frage diskutiert der Autor mögliche Handlungsvarianten. Insbesondere sei dabei fraglich, ob der Arbeitgeber einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG stellen muss und ob dabei die Drei-Tages-Frist zu beachten ist. Im Ergebnis verneint der Autor dies, thematisiert aber anschließend eine zeitliche Begrenzung der vorläufigen Maßnahme. Zwar könne sich der Betriebsrat hier nicht auf einen allgemeinen Unterlassungsanspruch berufen, dennoch habe er nach § 101 BetrVG die Möglichkeit, den Arbeitgeber doch noch zur Antragsstellung zu bewegen. Dies aber auch nur bis zur Grenze der Verwirkung.

(fd)

Die Massenentlassung in der Zweckmühle – Beteiligungsrechte des Betriebsrates de lege lata und de lege ferenda

Dr. Felipe Temming, LL.M., Köln, NZA 2016, 599-603

Der Autor befasst sich mit der Betriebsratsbeteiligung bei Massenentlassungen und der damit verbundenen Konkurrenz zwischen § 102 Abs. 1 BetrVG und § 17 Abs. 2 KSchG. Bis zum EuGH-Urteil „Irmtraut Junk“ (C-188/03) habe der AG nur § 102 BetrVG beachten müssen, wonach der Betriebsrat vor der Kündigung angehört werden musste. Durch das o.g. Urteil musste das BAG die Anwendung des § 17 KSchG neu ausrichten, sodass nun bei fehlerhafter Beteiligung oder einer fehlenden Massenentlassungsanzeige die Kündigung nach § 17 KSchG unwirksam sei. Dies führe zu einer Konkurrenz der beiden Vorschriften. Diese verfügten über wichtige Übereinstimmungen, wie z.B. den präventiven Kündigungsschutz, wiesen aber auch Unterschiede auf. Der Verfasser ist der Meinung, dass zumindest dann, wenn die Betriebsparteien im Rahmen der Beratung und Verhandlung Namenslisten i.S.d. § 1 Abs. 5 KSchG vereinbaren, der speziellere § 17 Abs. 2 KSchG den § 102 Abs. 1 BetrVG verdränge, befürwortet aber letztlich eine Auflösung der Konkurrenz durch den Gesetzgeber.

(sas)

Zur Problematik anonymer Arbeitnehmerbeschwerden

PräsArbG a.D. Helmut Zimmermann, Potsdam, AuR 2016, 226-227

Der Autor beleuchtet die Schwierigkeit hinsichtlich anonymer Beschwerden von Arbeitnehmern und den damit verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten des Betriebsrates. Gemäß § 85 BetrVG haben AN die Möglichkeit beim Betriebsrat Beschwerden einzulegen. Oftmals werden die Beschuldigungen wegen fehlendem Selbstbewusstsein oder aus Angst vor Nachteilen anonym eingereicht. In diesen Fällen könne der Betriebsrat die Beschwerde entweder verwerfen oder die Angelegenheit lediglich als Anregung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mit dem AG verhandeln. Der Begriff „Anregung“ habe aber eine sehr große Spannweite. Deshalb könne bei anonymen Beschwerden mit dem AG nur über allgemeine Verbesserungsmaßnahmen des Betriebsklimas verhandelt werden.

(sas)

Zulässigkeit einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung gegenüber dem Betriebsrat

Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, Wuppertal, DB 2016, 1380-1381

Das ArbG Solingen ist der Auffassung, dass ein Arbeitgeber gegenüber seinem Betriebsrat eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung erklären kann, wenn dieser als Gremium gegen Pflichten aus dem BetrVG verstoßen hat. Im vorliegenden Beitrag werden diese Abmahnungen vom Autor von sonstigen Arten der Abmahnung abgegrenzt und der Praxis Hinweise für die Nutzung dieser neuen strategischen Möglichkeiten gegeben.

(tr)

Compliance

Tests mit Tücke – Arbeitsrechtliche Anforderungen an Social Engineering Tests

RA Dr. Mark Zimmer/Alicia Helle, München/Passau, BB 2016, 1269-1274

Bei Social Engineering Tests geht es um den Einsatz spezialisierter Dienstleister zur Entdeckung von Sicherheitslücken im IT-Bereich. Aufgrund der wachsenden Bedeutung für Unternehmen, stellen die Autoren die Durchführung dieser Methode vor. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Durchführung seien insbesondere die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Unzulässig seien Tests, die gegen Persönlichkeitsrechte und Datenschutzbestimmungen verstoßen. Insofern sei stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Durchführung zu beachten. Des Weiteren bestehe zwar keine Zustimmungspflicht nach § 99 BetrVG, gleichwohl bestünden aufgrund der möglichen Tangierung von Datenschutzvorschriften Informationsrechte nach § 80 Abs. 2 BetrVG und gegebenenfalls auch ein Anspruch auf Mitteilung nach § 96 BetrVG und Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Abschließend gehen die Autoren auf die Rechtsfolgen zulässiger und unzulässiger Tests ein.

(fd)

Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung und der Beschäftigtendatenschutz

VorsRiBAG a.D. Prof. Franz Josef Düwell/MR Dr. Stefan Brink, Konstanz, NZA 2016, 665-668

Inhaltlich thematisieren die Autoren den Arbeitnehmerdatenschutz und die darum geführte Debatte sowie die in diese Debatte hineinspielende und sie möglicherweise beendende EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). Gleichzeitig wird die Frage aufgeworfen, welchen Regelungsspielraum der deutsche Gesetzgeber für den Datenschutz der Arbeitnehmer noch hat. Dabei wird besonders Art. 88 EU-DSGVO in den Vordergrund gerückt und im Hinblick auf die nationalen Regelungsbefugnisse festgehalten, dass dieser Artikel nicht als abschließende Kodifikation zu verstehen ist.

(tr)

Gleichbehandlung

AGG-Hopping

Prof. Dr. Christian Rolfs, Köln, NZA 2016, 586-590

Anlässlich eines Verfahrens vor dem EuGH zur Problematik des AGG-Hoppings, widmet sich der Verfasser den Tatbestandsvoraussetzungen einer unzulässigen Diskriminierung im Sinne des AGG und zeigt die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz auf. Schwerpunktartig wird die Frage behandelt, wer Anspruchsberechtigter eines Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruchs sein kann. Zur Beantwortung dieser Frage greift der Verfasser die Rechtsprechung des BAG zurück, nach der in subjektiver Hinsicht die Ernsthaftigkeit der Bewerbung erforderlich sei, und objektiv der Bewerber für die Stelle geeignet sein müsse. Dabei stelle das BAG nach neuerer Rechtsprechung wesentlich auf die objektiven Umstände ab, um auf die subjektive Komponente schließen zu können. Gerade letzteres sei aber dahingehend nicht praktikabel, als dass ohnehin nur wenige Bewerber ihr fehlendes ernsthaftes Interesse an der Stelle offenlegen würden. Insofern sei die Rechtsprechung des BAG nicht praktikabel.

(ja)

Kündigung/Kündigungsschutz

Die Abänderung mehrerer Arbeitsbedingungen durch Änderungskündigung

Prof. Dr. Markus Stoffels, Heidelberg, NZA 2016, 581-586

Der Verfasser widmet sich einigen offenen Rechtsfragen bezüglich der Änderungskündigung. Dazu zeigt er die höchstrichterliche Rechtsprechung für den Fall auf, in dem der AG die Änderungskündigung erklärt und nicht nur eine, sondern mehrere Arbeitsbedingungen ändern möchte. Nach der Rechtsprechung sei die Änderungskündigung insgesamt unwirksam, sobald auch nur eine der angebotenen Vertragsänderungen unverhältnismäßig ist. Sodann stellt der Verfasser die Gesamtunwirksamkeit in Frage und untersucht, ob die Änderungskündigung gem. § 140 BGB wirksam bleiben kann. Für diese Umdeutung als geltungserhaltende Reduktion bestehe aber nur Raum, wenn der unwirksame vom wirksamen Teil logisch abtrennbar ist und der verbleibende Teil ein logisches Gefüge ergibt. Abschließend zeigt der Verfasser denkbare Handlungsalternativen zur Änderungskündigung, beispielsweise die Stufenänderungskündigung, auf.

(ja)

Mindestlohn

Wer ist Zeitungszusteller i.S.v. § 24 Abs. 2 MiLoG? – Zugleich Anmerkung zu ArbG Nienburg vom 13.8.2015 – 2 Ca 151/15

Prof. Dr. Thüsing, LL.M./RA Dr. Stephan Pötters, LL.M., Bonn, BB 2016, 1333-1337

In ihrem Beitrag legen die Autoren den Begriff des Zeitungszustellers i.S.v. § 24 Abs. 2 MiLoG unter Berücksichtigung der Ausführungen des ArbG Nienburg aus. Dieses hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein AN zwar Zeitungen zustellte, zuvor aber noch den Zeitungen Prospekte beilegen musste. Das ArbG Nienburg habe den Ausnahmetatbestand des § 24 Abs. 2 MiLoG letztlich deshalb abgelehnt, da der AN nicht ausschließlich als Zusteller tätig werde, sondern auch andere Aufgaben übernommen habe. Nach Ansicht der Verfasser widerspreche aber erstens der Wortlaut, und zweitens der Telos des § 24 Abs. 2 MiLoG einer derartigen Auslegung des Merkmals „Zeitungszusteller“. § 24 Abs. 2 MiLoG bezwecke den Schutz der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützten Pressefreiheit. Mit Blick auf diesen Schutzzweck sei es widersprüchlich, das „reine“ Zeitungszustellen unter § 24 Abs. 2 MiLoG zu subsumieren, das vorherige Zusammenstellen der Zeitungen aber nicht.

(ja)

Die Praktikantenregelung in § 22 MiLoG

Prof. Dr. Stefan Greiner, Bonn, NZA 2016, 594-599

Der Verfasser untersucht in seinem Beitrag die Praktikantenregelung in § 22 Abs. 1 S. 2 MiLoG. Er beleuchtet die Ausnahmetatbestände des § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-4 MiLoG, in welchen kein Mindestlohnanspruch bestehe. Grund für die Privilegierung dieser Praktika sei zum einen die hier bereits aus objektiven Gründen strukturell reduzierte Missbrauchsgefahr, zum anderen sollen eindeutig sozialpolitisch wünschenswerte Formen des Praktikums auch ohne spezifische mindestlohnrechtliche Vorgaben durchführbar sein. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes liege beim AG. Dabei sei zwischen Pflichtpraktika, Orientierungspraktika und freiwilligen ausbildungsbegleitenden Praktika zu unterscheiden. Nach Ansicht des Verfassers gibt es zwar geringe Anwendungsunsicherheiten, insgesamt sei die präzise und eindeutige Regelung aber überzeugend.

(sas)

Mutterschutz und Erziehungsurlaub

Die Reproduktionsmedizin und der Mutterschutz – Gedanken zu einem zeitgemäßen Mutterschutzrecht

Prof. Dr. Wiebke Brose, LL.M., Köln/Paris/Duisburg-Essen, NZA 2016, 604-608

Anlässlich der Entwicklung der Reproduktionsmedizin widmet sich die Autorin dem Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzes im Hinblick auf den Kündigungsschutz bei einer In-vitro-Fertilisation. Nach dem BAG und dem EuGH sei bei einer künstlichen Befruchtung von einer Schwangerschaft im Sinn des MuSchG und der Mutterschutz-RL erst in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem die Eizelle eingenistet ist und nicht bereits zum Zeitpunkt der Befruchtung der Eizelle, welche bereits 5- 6 Tage vorher stattfindet. Der EuGH habe dies in einem österreichischen Vorlageverfahren damit begründet, dass eine befruchtete Eizelle bis zu 10 Jahre aufbewahrt werden kann, sodass der Kündigungsschutz gegebenenfalls über mehrere Jahre zu gewährleisten wäre, ohne das letztlich ein Embryonentransfer erfolge. Anschließend stelle der EuGH aber einen Verstoß gegen das Diskriminierungsrecht fest, der dann einer Kündigung entgegenstehe. Die Rechtsprechung erreiche bei der In-vitro-Fertilisation ausreichenden Schutz. Im Anschluss beschäftigt sich die Verfasserin mit der Leihmutterschaft. Diese sei in Deutschland nicht erlaubt, sodass dahingehend im Gesetzesentwurf keine Änderung vorgesehen sei. Daher bleibe nur die rechtspolitische Forderung nach einem modernen Elternschutz für den Fall einer Leihmutterschaft oder einer Adoption.

(sas)

Prozessuales

Die rituelle Beleidigung im (Arbeitsgerichts-)Prozess

RA Dr. Peter Schrader, Hannover, NZA-RR 2016, 281-287

Anhand verschiedener Beispiele aus der Rechtsprechung zeigt der Autor, dass es im arbeitsrechtlichen Prozess schnell zu verbalen Entgleisungen aller Beteiligten kommen kann. Zu beachten seien standesrechtliche, strafrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte, deren Missachtung zu unterschiedlichen Konsequenzen führen könne.

(fd)

Sozialrecht

Außergerichtliche Mediation und Betriebliches Eingliederungsmanagement – Grundzüge, Verhältnis und Anwendungsbeispiele –

RA Dr. Frank Matheis/Dr. Michael Hippeli, LL.M., Landstuhl/Wiesbaden, DB 2016, 1134-1137

Die Verfasser nehmen sich dem Verhältnis des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 87 Abs. 2 SGB IX zur außergerichtlichen Mediation an. Als mediationstaugliche Konfliktsituationen machen sie die Durchführung des BEM selbst sowie die Kündigung des AG im Zusammenhang mit dem BEM aus und beleuchten das BEM-Verfahren in der ersten Konstellation.

(ja)

Änderungen im (Familien-)Pflegezeitrecht 2016/2017

RA Dr. Stefan Müller, Leipzig, BB 2016, 1338-1339

Der Verfasser skizziert die durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz eintretenden Veränderungen im Pflegezeitrecht. Dabei geht er zunächst auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff nach §§ 14, 15 SGB XI ein. Sodann wirft er die Frage auf, ob der pflegende Beschäftigte eine bestimmte Mindestpflegeleistung erbringen muss, um einen Freistellungsanspruch nach § 3 PflegeZG zu haben. Dies sei letztlich unter anderem deshalb nicht der Fall, da der Gesetzgeber, wie sich aus § 7 Abs. 4 S. 1 PflegeZG ergebe, die Pflegezeitrechte schon mit dem Eintritt einer „einfachen“ Pflegebedürftigkeit herbeiführen wollte. Ein Mindestpflegeaufwand sei deshalb nicht denkbar.

(ja)

Sozial- und steuerrechtliche Behandlung von (nachträglichen) Entgeltzahlungen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis

RA Dr. Andreas Schönhöft, Hamburg, BB 2016, 1397-1399

Mit dem Beitrag gibt der Verfasser einen Überblick über die Steuer- und Sozialversicherungspflicht für Einmalzahlungen, die der AN im laufenden Arbeitsverhältnis und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält. Seine Ausführungen verdeutlicht er anhand zahlreicher Beispiele.

(ja)

Urlaubsrecht

BB-Rechtsprechungsreport: Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsrecht im Jahr 2015

Prof. Dr. Frank Hohmeister, Würzburg, BB 2016, 1525-1529

Der Autor gibt einen Überblick über wesentliche Urteile des BAG zum Urlaubsrecht im Jahre 2015. Die Entscheidungen werden in chronologischer Reihenfolge dargestellt, in einen Zusammenhang zur bisherigen Rechtsprechung gesetzt und bewertet.


(tl)

Der Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub – Von der Höchstpersönlichkeit zur vollen Vererbbarkeit?

Wiss. Mit. Dominik Worm/Martin Thelen, Bonn, NJW 2016, 1764-1767

Ausgehend von kürzlich ergangenen Gerichtsentscheidungen in Bezug auf die Frage der Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs im Falle des Todes des Arbeitnehmers, stellt der Beitrag der Autoren mögliche Konstellationen dar und widmet sich den Lösungen, die in Zukunft die Praxis bestimmen werden. Die Autoren beleuchten den unproblematischen Fall des Todes des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod und einen etwaigen Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Ferner wird der Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers und der Übergang eines Abgeltungsanspruchs aus §§ 280 BGB Abs. 1 und 3, 283, 251 Abs. 1 Alt. 1 BGB thematisiert. Insbesondere zu den letzten beiden Fällen werden umfangreichere Ausführungen gemacht, wobei auf den Untergang des Abgeltungsanspruchs, den Erhalt des Abgeltungsanspruchs, eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 Abs. 4 BUrlG, den Einsatz einer „juristischen Sekunde“ zur dogmatischen Begründung des Übergangs sowie die Anwendung auf Beamte eingegangen wird. Die Darstellung erfolgt unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des BAG, des EuGH, des ArbG Berlin und des VG Karlsruhe. Der Aufsatz endet mit dem Fazit, dass jeder Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub vererbbar ist.

(tr)

D. Entscheidungsbesprechungen

„Betriebsübergang: Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch des sonderkündigungsgeschützten Arbeitnehmers“

RA Dr. Gilbert Wurth, Köln, DB 2016, 1320-1321

(BAG, Urteil vom 24.9.2015 – 2 AZR 562/14)

(tl)

„Rentenaltersgrenze im Arbeitsvertrag“

Kristina Tkatschenko, Chemnitz, DB 2016, 1321-1322

(BAG, Urteil vom 9.12.2015 – 7 AZR 68/14)

(tl)

„Sind Befristungen im Profifußball mit der Eigenart der Arbeitsleistung zu rechtfertigen?“

Dr. Ulrich Brötzmann, Mainz, BB 2016, 1536

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.2.2016 – 4 Sa 202/15)

(tl)

„Neue Grenzen für den Kettenwiderspruch nach § 613a Abs. 4 BGB“

RA Dr. Dominik Jochums, München, BB 2016, 1280

(BAG, Urteil vom 19.11.2015 – 8 AZR 773/14)

(fd)

„Verdachtskündigung auch im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen möglich“

RA Dr. Sarah Reinhardt, München, DB 2016, 1260-1261

(BAG, Urteil vom 12.02.2015 – 6 AZR 854/13)

(fd)

„Entzug der Einsatzgenehmigung nach Nichtteilnahme an Drogentest“

Prof. Dr. Philipp S. Fischinger, LL.M., Mannheim, NJW 2016, 1610

(BAG, Urteil vom 23.09.2015 – 5 AZR 146/14)

(fd)

„Keine Diskriminierung eines Schwerbehinderten bei Überqualifizierung“

RAe Dr. Marcel Grobys/Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück, München/Berlin, NJW-Spezial 2016, 371

(BAG, Urteil vom 20.1.2016 – 8 AZR 194/14)

(tr)

„Altersteilzeit im Blockmodell und Tariflohnerhöhung in der Freistellung“

RAe Dr. Marcel Grobys/Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück, München/Berlin, NJW-Spezial 2016, 372

(BAG, Urteil vom 19.1.2016 – 9 AZR 564/14)

(tr)

„Annahmeverzug bei rückwirkendem Arbeitsverhältnis“

RAe Dr. Marcel Grobys/Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück, München/Berlin, NJW-Spezial 2016, 372

(BAG, Urteil vom 27.1.2016 – 5 AZR 9/15)

(tr)

„Altersdiskriminierung bei Abschluss einer Abfindungszahlung an Studierende/Schüler“

Maike Weber, Trier, AuR 2016, 244-246

(EuGH, Urteil vom 1.10.2015, C-432/14)

(sas)

„Wiedereinstellungsanspruch – Verstoß gegen Art. 8 EMRK“

Rudolf Buschmann, Kassel, AuR 2016, 248-250

(BAG, Urteil vom 20.10.2015 – 9 AZR 743/14)

(sas)

„Vor- und Abschlussarbeiten im Zusammenhang mit der Sonn- und Feiertagsruhe“

Jürgen Ulber, Frankfurt a. M./Darmstadt, AuR 2016, 250-251

(BVerwG, Beschluss vom 4.12.2014 – 8 B 66.14)

(sas)

„Bereitschaftsdienst und Mindestlohn“

Ricardo Petri, Frankfurt (Oder), AuR 2016, 251-252

(LAG Köln, Urteil vom 15.10.2015 – 8 Sa 540/15)

(sas)

„Zurück in die Zukunft? Die ablösende Betriebsvereinbarung ist wieder da!“

RA Dr. Patrick Flockenhaus, LL.M., Düsseldorf, BB 2016, 1216

(BAG, Urteil vom 23.2.2016 – 3 AZR 44/14)

(ja)

„Gehaltsanpassung bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern – Anforderungen an die Darlegung des Anspruchs“

RAe Dr. Wolfgang Lipinski/Katharina Domni, München, DB 2016, 1137-1138

(BAG, Urteil vom 4.11.2015 – 7 AZR 972/13)

(ja)

„Keine separaten Anschlüsse für Telefonie sowie Internet und E-Mail für den Betriebsrat“

RA Jörn Kuhn, Köln, DB 2016, 1201

(BAG, Beschluss vom 20.4.2016 – 7 ABR 50/14)

(ja)

„BEM auch bei einer Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente nicht entbehrlich“

RA Dominic Wallenstein, Kraichtal, BB 2016, 1344

(BAG, Urteil vom 13.5.2015 – 2 AZR 565/14)

(ja)

„Kein Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung von Beamten“

RAin Dr. Kerstin Reiserer, Heidelberg, BB 2016, 1408

(BAG, Urteil vom 24.2.2016 – 7 AZR 712/13)

(ja)

„Zulässigkeit von sog. Freiwilligenprogrammen im Rahmen von Personalabbaumaßnahmen“

RA Alexander Möller, Frankfurt a.M., BB 2016, 1472

(LAG München, Urteil vom 9.12.2015 – 5 Sa 591/15)

(ja)