Juli 2018

Inhalt

A. Gesetzgebung

B. Rechtsprechung

Allgemeines

Vorschriften zur Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsstätten verfassungsgemäß

 

Arbeitskampfrecht

Mehrarbeitsanordnung zur Aufarbeitung entstandener Rückstände eines Streiks - Keine Suspendierung der betrieblichen Mitbestimmung aus arbeitskampfrechtlichen Gründen

Kein Verbot des Streiks um Tarifsozialplan bei Neue Halberg-Guss GmBH

 

Arbeitsvertragsrecht

Abgeltung nicht genommenen Urlaubs - Grundsätzlich keine Rundung von bruchteiligen Urlaubstagen

Dividendenabhängige Tantieme - Kein "Verwässerungsausgleich" bei effektiven Kapitalerhöhungen

Vergütungsanspruch für die Dauer eines Arztbesuchs - Voraussetzungen einer unverschuldeten Arbeitsversäumnis

 

Befristungsrecht

Unionsrechtlich zulässige Ungleichbehandlung von dauerhaft beschäftigten Vertragsbediensteten und sonstigen befristet oder unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst

 

Betriebsübergang

Tarifvertragliche Verpflichtung zur Übernahme von Personal schließt Anwendung der Betriebsübergangsrichtlinie nicht aus

Weitergeltung einer Betriebsvereinbarung als Kollektivnorm bei identitäswahrendem Fortbestand - Eindordnung von § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB als Auffangtatbestand für Fälle eines nachträglichen Verlustes der bisherigen Betriebsidentität

 

Betriebsverfassungsrecht

Fillialleiter sind nicht zwingend leitende Angestellte - Wahl in den Betriebsrat nicht ausgeschlossen

 

Insolvenzrecht

Unionsrecht verlangt keinen Schutz der Entgeltansprüche von mehr als drei Monaten vor Insolvenzeröffnung ausgeschiedenen Arbeitnehmern

 

Prozessuales

Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Bundesarbeitsgerichts - Vertretungszwang

Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung des Verweisungsbeschlusses - Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung

Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen und wiederkehrende Leistungen - Auch bei Geldentmachung durch Feststellungsklage kein Abschlag vorzunehmen

Klagen auf Zahlung von Entgelt oder Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses sind keine persönlichen Angelegenheiten i.S.v. § 1360 a BGB

 

Sozialrecht

Sozialversicherungspflicht für Fußballtrainer

Tätigkeit als "Au-Pair" in Deutschland kann Arbeitnehmertätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU darstellen

 

C. Literatur

Allgemein

Betrachtung zu drei Berufungsurteilen in Parallelsachen – Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel

Schluss mit der Angst vor Scheinselbständigkeit

Der alte neue Arbeitnehmerbegriff – eine Bestandsaufnahme

Karrierenetzwerke im Kontext des Arbeitsverhältnisses – Praxisleitfaden für Arbeitgeber

Der Unterlassungsanspruch des SE-Betriebsrats bei Durchführung einer unternehmerischen Maßnahme vor Abschluss des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens nach §§ 28,29 SEBG

§ 611 a BGB – Potenziale des Arbeitnehmerbegriffes

Die Begriffe Arbeitnehmer und Beschäftigter – Entwicklungslinien exemplarisch dargestellt im Sportrecht

 

Arbeitnehmerüberlassung

„Bezeichnung“ als Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 I 5 AÜG: Wirklich das Ende der Vorratserlaubnis?

Die „gelegentliche“ Arbeitnehmerüberlassung – Zur Anwendung von § 1 III Nr. 2a AÜG

Die Verfassungswidrigkeit der Fiktion des §10 Abs. 1 AÜG, Strafbarkeit gemäß §266 a StGB sowie die uneingeschränkte Anwendung des AÜG auf alle Arbeitnehmer

 

Betriebliche Altersvorsorgung

Der zeitliche Anwendungsbereich des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung nach §1a Abs. 1a BetrAVG

 

Betriebsverfassungsrecht

Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen Abbau von Leiharbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsänderung

Zuständigkeitskonflikte bei „Angelegenheiten“ im Sinne der §§ 50, 58 BetrVG

Mehrstufige Konzerne und betriebliche Mitbestimmung – Wenn im Falle eines „Konzerns im Konzern“ der Konzernbetriebsrat bei der Zwischenspitze fehlt

 

Datenschutz

Die Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis nach neuem Datenschutzrecht – Rechtliche Vorgaben und praktische Gestaltung

DSGVO-Verstöße im Betriebsratsbüro – wer haftet?

Datenschutzrechtliche Information durch Bekanntmachung von Betriebsvereinbarungen im Betrieb?

 

Gleichbehandlung

Diskriminierung nach dem AGG beim Einsatz von Algorithmen im Bewerbungsverfahren

 

Kirchliches Arbeitsrecht

Gleichbehandlung und kirchliches Arbeitsrecht – Ein deutscher Sonderweg endet vor dem EuGH

 

Kündigung/Kündigungsschutz

Die haftbedingte Arbeitsverhinderung als personenbedingter Kündigungsgrund

 

Prozessuales

Festlegung des Regelungsgegenstandes für eine Einigungsstelle im Bestellungsverfahren

Die Fehlerhaftigkeit des Tatbestands in erstinstanzlichen Urteilen

 

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Gegnerunabhängigkeit als Voraussetzung der Tariffähigkeit auf der Arbeitgeberseite

Ist die Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfolgversprechend reformiert?

Entdynamisierung von Tarifverträgen nach einem Betriebsübergang

Branchenzuschläge in der Zeitarbeit – ungeklärte Fragen und neue Probleme

 

D. Entscheidungsbesprechungen


 
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A. Gesetzgebung

Binnenmarkt: Neue EU-Vorschriften garantieren weniger Bürokratie für reglementierte Berufe

Pressemitteilung der EU-Kommission vom 29.6.2018

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben am 28.6.2018 neue Rechtsvorschriften unterzeichnet, um sicherzustellen, dass nationale Regeln für reglementierte Berufe keine unnötigen Hindernisse für die Freizügigkeit von Fachkräften schaffen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Kosten und Nutzen geplanter Rechtsvorschriften für reglementierte Berufe durch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gründlich zu bewerten.

Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

Weitere Informationen sind auf der Seite der Pressemitteilungen der EU-Kommission abrufbar.

(gk)

Deutschland und 26 anderen Mitgliedstaaten müssen Berufsqualifikationen leichter anerkennen

Pressemitteilung der EU-Kommission vom 19.7.2018

Die Kommission hat am 19.7.2018 beschlossen, Aufforderungsschreiben an 27 Mitgliedstaaten (alle außer Litauen) zu richten, da die nationalen Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis nicht mit den EU-Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen übereinstimmen. Die EU hat ein modernes System für die Anerkennung von Berufsqualifikationen und -erfahrung in der gesamten EU geschaffen, das nicht umgesetzt wird.

Die Aufforderungsschreiben betreffen zentrale Themen für das Funktionieren der Richtlinie über Berufsqualifikationen, insbesondere die Einführung des Europäischen Berufsausweises, den Vorwarnungsmechanismus, den partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit, die Verhältnismäßigkeit der sprachlichen Anforderungen und die Einrichtung von Beratungszentren.

Außerdem spricht die Kommission Fragen der Transparenz und Verhältnismäßigkeit regulatorischer Hindernisse an, die sie zum Teil in ihrer Mitteilung vom Januar 2017 über die Reformempfehlungen für die Berufsreglementierung erwähnt hat. Alle Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu reagieren; andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

(gk)

Höhere Renten ab 1. Juli und Startschuss für gleiches Rentenrecht in Ost und West

Pressemitteilung des BMAS vom 29.6.2018

Der 1.7.2018 ist in doppelter Hinsicht eine wichtige Wegmarke in der gesetzlichen Rentenversicherung: Erstens steigen die Renten für die über 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner spürbar – nämlich in Westdeutschland um 3,22 Prozent und in den neuen Ländern um 3,37 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) erreicht damit rund 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts (West). Zweitens tritt das in der vergangenen Legislaturperiode vom BMAS initiierte Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) in Kraft.

Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung, bis zur Rentenangleichung die Lohnentwicklung im jeweiligen Rechtskreis. Neu in der diesjährigen Anpassung ist, dass für die neuen Bundesländer die Regelungen des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes zu beachten sind. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist in diesem Jahr mindestens so anzupassen, dass er 95,8 Prozent des Westwerts erreicht. Verläuft die Angleichung unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den neuen Ländern jedoch günstiger, als es die im Gesetz fixierte Angleichungsstufe vorsieht, sichert die Anpassungsformel die höhere Anpassung. Das ist in diesem Jahr der Fall, denn der mit der Lohnentwicklung in den neuen Ländern berechnete aktuelle Rentenwert (Ost) fällt um einen Cent höher aus als dies nach der ersten festgelegten Angleichungsstufe im Gesetz der Fall wäre.

Ab dem 1.7.2018 beträgt der aktuelle Rentenwert (West) 32,03 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 30,69 Euro.

Mit dem Rentenüberleitungsabschlussgesetz wurde geregelt, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) in sieben Schritten im Verhältnis zum Westwert angehoben wird und spätestens am 1. Juli 2024 100 Prozent erreicht. Ab dann gilt in ganz Deutschland ein einheitlicher aktueller Rentenwert.

Neben der schrittweisen Angleichung der aktuellen Rentenwerte werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgrößen in sieben Schritten auf das jeweilige Westniveau angehoben. Die Ost-Verdienste werden entsprechend ab 2025 bei der Rentenberechnung nicht mehr hochgewertet. Durch die im Gesetz bestimmte Angleichung in Stufen entfällt die Hochwertung der Ost-Verdienste nicht abrupt, sondern wird langsam abgeschmolzen. Die bis Ende 2024 hochgewerteten Verdienste bleiben auch für eine spätere Rentenberechnung erhalten.

(gk)

Kabinett beschließt Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt

Pressemitteilung des BMAS vom 18.7.2018

Das Bundeskabinett hat am 18.7.2018 den Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG) beschlossen.

Kernelement des Gesetzes bilden zwei neue Förderinstrumente, die in das SGB II aufgenommen werden:

  • Für sehr arbeitsmarktferne Menschen wird mit einem neuen 16i SGB II ein neues Instrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" eingeführt. Dieses Instrument richtet sich an Personen, die für mindestens sieben Jahre in den letzten acht Jahren Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz selbstständig oder abhängig beschäftigt waren.
  • Die Bemühungen zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit sollen jedoch auch schon vorher ansetzen und besonders lange Arbeitslosigkeit verhindern helfen. Dazu werden der bestehende 16e SGB II mit dem Instrument "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. 

Weitere Informationen stehen auf der Seite der Pressemitteilungen des BMAS zum Abruf zur Verfügung.

(gk)

Mindestlohn steigt auf 9,19 Euro im Jahr 2019 und 9,35 Euro im Jahr 2020

Meldung des BMAS vom 26.6.2018

Am 26.6.2018 hat die Mindestlohn-Kommission ihren Anpassungsbeschluss gefasst und ihren Bericht vorgestellt. Es ist turnusgemäß der zweite Bericht seit der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland. Dieser liegt derzeit bei 8,84 Euro brutto je Zeitstunde. Die Kommission empfiehlt eine Erhöhung des Mindestlohns auf 9,19 Euro zum 1.1.2019 und auf 9,35 Euro zum 1.1.2020.

Der Vorsitzende der Kommission, Jan Zilius, übergab den Bericht an den Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, der dem Bundeskabinett eine entsprechende Mindestlohnanpassungsverordnung zur Zustimmung vorlegen wird.

(gk)

Beschlüsse des Bundestages

41. Sitzung, 27.06.2018: keine relevanten Beschlüsse

42. Sitzung, 28.06.2018:

  • Beratung des Antrags der FDP „Ausbildung und Studium für Asylbewerber ermöglichen – Förderlücke schließen“ und Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/2730)
  • Beratung und Annahme des Antrags der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE „Einsetzung einer Enquete-Kommission „Berufliche Bildung in der digitalen Arbeitswelt“ (BT-Drs. 19/2979)

43. Sitzung, 29.06.2018: keine relevanten Beschlüsse

44. Sitzung, 03.07.2018: keine relevanten Beschlüsse

45. Sitzung, 04.07.2018: keine relevanten Beschlüsse

46. Sitzung, 05.07.2018:

  • Beratung und Ablehnung des Antrags der AfD „zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/105/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/45/EG KOM (2018) 315 endg.; Ratsdok. 9123/19“ (BT-Drs. 19/3187)

(gk)

Beschlüsse des Bundesrats

969. Sitzung, 6.7.2018:

  • Kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses hinsichtlich des Gesetzes zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2012 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen von öffentlichen Stellen (BR-Drs. 265/18)
  • Keine Einwendungen gegen Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit (BR- Drs. 281/18)
  • Stellungnahme zum Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen und Abschlüssen der Sekundarstufe II sowie die Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (BR-Drs. 210/18)
  • Ausschusszuweisung des Bundesrates – Herausforderungen in der Pflege angehen und Kosten gerecht verteilen (BR-Drs. 315/18)
  • Kenntnisnahme des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/45/EG (BR-Drs. 212/18)

(gk)

Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt

Teil I Nr. 22-27

  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) vom 22.06.2018 (BGBI. I Nr. 22, S. 882)
  • Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 28.06.2018 (BGBI. I Nr. 23, S. 896)

  • Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 28.06.2018 (BGBI. I Nr. 23, S. 975)

  • Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vom 28.06.2018 (BGBI. Nr. 23, S. 1057)

  • Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen vom 10.07.2018 (BGBI. Nr. 25, S. 1117)

  • Erste Verordnung zur Änderung der Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung vom 11.07.2018 (BGBI. Nr. 26, S. 1179)

  • Neufassung der Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung vom 18.07.2018 (BGBI. Nr. 27, S. 1189)

 

Teil II Nr. 11-13: Keine relevanten Veröffentlichungen.

(gk)

 Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L) Ausgaben L 160 bis L 189

  • Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (L 173, S. 16)

  • Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1020 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Annahme und Aktualisierung der Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe der europäischen Klassifikation zum Zweck des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform von EURES(L 183, S. 17)

(gk)

 

B. Rechtsprechung

 

Allgemeines

Vorschriften zur Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsstätten verfassungsgemäß

BVerfG, Urteil vom 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17 – Pressemitteilung Nr. 59/2018

Die Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge steht mit der Verfassung im Einklang. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittelt den Betriebsstätteninhabern einen Vorteil, da sie sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen können. Die Abhängigkeit der Beitragshöhe von der Beschäftigtenanzahl in der Betriebsstätte stellt keinen Gleichheitsverstoß dar, auch wenn die Belastungen davon abhängen, auf wie viele Betriebsstätten sich die Beschäftigten verteilen. Auch die Belastung mit einem eigenen Teilbetrag für Kraftfahrzeuge als Orte, an denen der Rundfunk typischerweise intensiv genutzt wird, ist zulässig, damit auch Unternehmer ohne Betriebsstätte erfasst werden können.

(lb)

Arbeitskampfrecht

Mehrarbeitsanordnung zur Aufarbeitung entstandener Rückstände nach Beendigung eines Streiks – Keine Suspendierung der betrieblichen Mitbestimmung aus arbeitskampfrechtlichen Gründen

BAG, Beschluss vom 20.3.2018 - 1 ABR 70/16 – Leitsätze

Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist nicht aus arbeitskampfrechtlichen Gründen suspendiert, wenn der Arbeitgeber Mehrarbeit gegenüber allen dienstplanmäßig eingeteilten Arbeitnehmern zur Aufarbeitung streikbedingter Arbeitsrückstände nach Beendigung der Arbeitsniederlegung anordnet. Gleiches gilt, wenn mit der Mehrarbeitsanordnung in einer von Warnstreiks begleiteten Verhandlungsphase der Tarifvertragsparteien dem Streikdruck vorgebeugt werden soll und der Arbeitgeber nicht deutlich macht, dass er die Maßnahme auf arbeitswillige, einem gewerkschaftlichen Streikaufruf nicht Folge leistende Arbeitnehmer beschränkt.

(lb)

Kein Verbot des Streiks um Tarifsozialplan bei Neue Halberg–Guss GmBH

Hess. LAG - Urteil vom 16.7.2018 - Az. 16 SaGa 933/18 – Pressemitteilung Nr. 06/2018

Das LArbG Frankfurt hat entschieden, dass der Streik um einen Tarifsozialplan bei der Neue Halberg-Guss GmbH nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu untersagen ist.Die Gerichte haben in diesem Verfahrennicht vorab zu bewerten, ob die Streikforderungen sich in einem angemessenen und wirtschaftlich vertretbaren Rahmen bewegen.

(lb)

Arbeitsvertragsrecht

Abgeltung nicht genommenen Urlaubs - Grundsätzlich keine Rundung von bruchteiligen Urlaubstagen

BAG, Urteil vom 8.5.2018 - 9 AZR 578/17 – Leitsätze

Verlangt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub abzugelten, der aus mehreren Kalenderjahren stammt, bildet das Abgeltungsverlangen hinsichtlich eines jeden einzelnen Urlaubsjahres einen eigenen Streitgegenstand. Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist der Anspruch weder auf volle Urlaubstage auf- noch auf volle Urlaubstage abzurunden, sofern nicht gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Bestimmungen Abweichendes regeln. Es verbleibt bei dem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag.

(lb)

Dividendenabhängige Tantieme – Kein „Verwässerungsausgleich“ bei effektiven Kapitalerhöhungen

BAG, Urteil vom 27. 6 2018 - 10 AZR 295/17 – Pressemitteilung

Die Regelung des „Verwässerungsschutzes“ bei nominellen Kapitalerhöhungen in § 216 Abs. 3 S. 1 AktG ist nicht entsprechend auf Fälle effektiver Kapitalerhöhung anwendbar. Für dividendenabhängige Rechte Dritter besteht keine planwidrige Gesetzeslücke, wie sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung ergibt.

(lb)

Vergütungsanspruch für die Dauer eines Arztbesuchs – Voraussetzungen einer unverschuldeten Arbeitsversäumnis

LAG Niedersachsen, Urteil vom 8.2.2018 -   7 Sa 256/17 – Leitsätze

Grundsätzlich ist ein Arztbesuch nicht bereits dann notwendig, wenn der behandelnde Arzt einen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Behandlung oder Untersuchung in seine Praxis bestellt. Der Arbeitnehmer muss versuchen, die Arbeitsversäumnis möglichst zu vermeiden. Hält der Arzt außerhalb der Arbeitszeit Sprechstunden ab und sprechen keine medizinischen Gründe für einen sofortigen Arztbesuch, musste der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen.

Ein Fall unverschuldeter Arbeitsversäumnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer von einem Arzt zu einer Untersuchung oder Behandlung einbestellt wird und dieser auf terminliche Wünsche des Arbeitnehmers keine Rücksicht nehmen will oder kann.

Auch wenn der Wortlaut von § 13 Ziffer 3 MTV Groß- und Außenhandel Niedersachsen besagt, dass in § 13 Ziffer 1 Nr. 1-4 die in Anwendung des § 616 BGB  möglichen Fälle abschließend festgelegt sind, ergibt eine Auslegung des Tarifvertrages, dass hierdurch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Fällen unverschuldeter Arbeitsversäumnis im Sinne von § 14 Abs. 3 MTV nicht ausgeschlossen ist.

(lb)

Befristungsrecht

Unionsrechtlich zulässige Ungleichbehandlung von dauerhaft beschäftigten Vertragsbediensteten und sonstigen befristet oder unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst

EuGH, Urteil vom 25.7.2018 – Rs. C-96/17 „Vernaza Ayovi“

Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG enthalten ist, lässt es zu, dass ein dauerhaft im öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeitnehmer, wenn seine disziplinarische Entlassung für unzulässig erklärt wurde, wiedereingegliedert werden muss, wohingegen im gleichen Fall die Möglichkeit besteht, dass ein für eine Übergangszeit beschäftigter oder für eine Übergangszeit unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, der die gleichen Tätigkeiten wie der dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer ausübt, nicht wiedereingegliedert wird, sondern eine Abfindung erhält.

[Hinweis: Das spanische Recht kennt im öffentlichen Dienstrecht die besondere Kategorie der dauerhaft beschäftigten Vertragsbediensteten (vgl. Rn. 7-12). Auf deren besonderer rechtlicher Stellung beruhen im Wesentlichen die Erwägungen des EuGH (vgl. Rn. 40-48). Zu den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott siehe: Arbeitsrecht aktuell Nr. 174.

(tk)

Betriebsübergang

Tarifvertragliche Verpflichtung zur Übernahme von Personal schließt Anwendung der Betriebsübergangsrichtlinie nicht aus

EuGH, Urteil vom 11.7.2018 – Rs. C-60/17 „Somoza Hermo und Ilunión Seguridad“

Die Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG  ist anwendbar, wenn ein Auftraggeber einen mit einem Unternehmen geschlossenen Vertrag über Überwachungsdienstleistungen beendet und zur Erbringung dieser Dienstleistung einen neuen Vertrag mit einem anderen Unternehmen geschlossen hat, welches gemäß einem Tarifvertrag einen – nach Zahl und Sachkunde – erheblichen Teil des von dem ersten Unternehmen zur Erbringung dieser Dienstleistung eingesetzten Personals übernimmt, soweit mit diesem Vorgang der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden betreffenden Unternehmen einhergeht.

(tk)

Weitergeltung einer Betriebsvereinbarung als Kollektivnorm bei identitätswahrendem Fortbestand – Einordnung von § 613a Abs. 1 S. 2 BGB als Auffangtatbestand für Fälle eines nachträglichen Verlustes der bisherigen Betriebsidentität

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.5.2018 - 5 Sa 54/18 – Leitsatz

613 a Abs. 1 Satz 2 BGB stellt einen Auffangtatbestand dar. Sofern ein Betrieb oder Betriebsteil identitätswahrend beim Erwerber als eigenständiger Betrieb fortbesteht, gelten Betriebsvereinbarungen für den Erwerber als Kollektivnorm weiter. Dies gilt auch für Gesamtbetriebsvereinbarungen.

(lb)

Betriebsverfassungsrecht

Fillialleiter sind nicht zwingend leitende Angestellte –Wahl in den Betriebsrat nicht ausgeschlossen

ArbG Neumünster, Beschluss vom 27. 6 2018 - 3 BV 3a/18 – Pressemitteilung

Ein Filialleiter im Bereich der Systemgastronomie ist nicht zwingend leitender Angestellter. Eine aus diesem Grund vom Arbeitgeber angestrengte Anfechtung einer Betriebsratswahl, in der ein Filialleiter in den Betriebsrat gewählt wurde, ist erfolglos.

(lb)

Insolvenzrecht

Unionsrecht verlangt keinen Schutz der Entgeltansprüche von mehr als drei Monaten vor Insolvenzeröffnung ausgeschiedenen Arbeitnehmern

EuGH, Urteil vom 25.7.2018 – Rs. C-338/17 „Guigo“

Die 2008/94/EG verlangt nicht, dass auch die Arbeitsentgeltansprüche von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate vor der Eintragung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers in das Handelsregister beendet wurde, durch eine Garantiereinrichtung garantiert werden.

(tk)

Prozessuales

Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Bundesarbeitsgerichts – Vertretungszwang

BAG, Urteil vom 7.6.2018 - 8 AZR 26/17

Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Notwendigkeit der Vertretung erfasst neben der Revisionseinlegung und -begründung auch die Einlegung des Einspruchs gegen ein im Revisionsverfahren ergangenes Versäumnisurteil. Etwas Abweichendes folgt auch nicht daraus, dass ein Versäumnisurteil keinen Hinweis auf den für die Einlegung des Einspruchs geltenden Vertretungszwang enthält. 

(lb)

Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung des Verweisungsbeschlusses - Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung

BAG, Beschluss vom 14.5.2018 - 9 AS 2/18

Eine  Missachtung der Begründungspflicht nach § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG stellt regelmäßig eine krasse Rechtsverletzung dar, welche die Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung aus § 17a Abs. 2 Satz. 3 GVG ausnahmsweise rechtfertigt. Das Gericht muss im Rahmen der Begründung mindestens die herangezogene Rechtsnorm zur Bestimmung des Rechtswegs bezeichnen und angegeben, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen ein Tatbestandsmerkmal der genannten Norm vorliegt bzw. nicht vorliegt.

(lb)

Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen und wiederkehrende Leistungen – Auch bei Geltendmachung durch Feststellkungsklage kein Abschlag vorzunehmen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.2018 - 5 Ta 77/18 – Leitsatz

Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen und wiederkehrende Leistungen ist kein Abschlag vorzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nicht mit einer Leistungs-, sondern mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden.

(lb)

Klagen auf Zahlung von Entgelt oder Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses sind keine persönlichen Angelegenheiten i.S.v. § 1360a BGB

LAG Nürnberg , Beschluss vom 19.6.2018 - 3 Ta 58/18– Leitsatz

Klagen, die auf die Zahlung von Entgelt oder die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gerichtet sind, sind keine persönlichen Angelegenheiten im Sinne von § 1360a BGB. Der Ehegatte ist daher nicht zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet, der im Prozesskostenhilfeverfahren zu berücksichtigen wäre.

(lb)

Sozialrecht

Sozialversicherungspflicht für Fußballtrainer

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6.6.2018 - L 2 BA 17/18 - Pressemitteilung v. 18.7.2018

Eine Tätigkeit als Fußballtrainer eines Landesligisten ist sozialversicherungspflichtig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Trainer kein eigenes Unternehmerrisiko trägt und in das Zusammenwirken einer Vielzahl von Personen eingebunden sowie weisungsabhängig ist, was sich bereits aus der Möglichkeit einer Konkretisierung seiner Leistungen mittels Einzelangaben durch den Verein ergeben kann. Der äußeren Bezeichnung als „Honorarvertrag“ kommt keine Bedeutung zu.

(lb)

Tätigkeit als „Au-Pair“ in Deutschland kann Arbeitnehmertätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU darstellen

SG Landshut, Urteil vom 31.01.2018 – S 11 AS 624/16 – Leitsatz

Eine Tätigkeit als "Au-Pair" in einer Gastfamilie in Deutschland kann eine Arbeitnehmertätigkeit i.S.v. § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU darstellen.

(dl)

C. Literatur

AllgemeinBetrachtung zu drei Berufungsurteilen in Parallelsachen – Arbeitsvertragliche BezugnahmeklauselRA Harald Schliemann, Hannover, NZA-RR 2018, 344-348Der Autor gibt anhand von drei Urteilen in so genannten „Parallelsachen“ Anmerkungen über den generellen Umgang mit solchen „Parallelsachen“ sowie über die Frage der materiell-rechtlichen Prüfungsansätze. Nachdem ein Überblick über die parallelen Fallkonstellationen gegeben wurde, zeigt der Autor Entscheidungsunterschiede, Punkte der Revisionszulassung sowie die Erkenntniseinheitlichkeit in Parallelsachen auf. Zuletzt erörtert er materiell-rechtliche Prüfungsansätze für das Zahlungsbegehren und das Feststellungsbegehren.(lc)Schluss mit der Angst vor ScheinselbständigkeitRAin Dr. Kerstin Reiserer, Heidelberg, BB 2018, 1588-1591Die Autorin befasst sich mit dem Problemkreis der sogenannten „Scheinselbständigkeit“, bei der eine Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie in Wahrheit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Zentraler Punkt für die Frage der Scheinselbständigkeit ist die Abgrenzung von abhängig Beschäftigten Angestellten und freien Mitarbeitern. Aus diesem Grund geht die Autorin auf relevante Abgrenzungsfragen ein und setzt sich mit der den Arbeitnehmer betreffenden Neuregelung des § 611a BGB auseinander. Besondere Aufmerksamkeit schenkt sie zudem einer neueren Entscheidung des Bundesozialgerichts, das für die Frage der Abgrenzung zwischen freien Mitarbeitern und Angestellten maßgeblich auf die Höhe der Vergütung abstellt. Hiernach soll eine deutlich höhere Vergütung regelmäßig Indiz für die Eigenschaft als freier Mitarbeiter sein. Eine Nutzung dieses Abgrenzungskriteriums befürwortet die Autorin ausdrücklich.(tl)

Der alte neue Arbeitnehmerbegriff – eine BestandsaufnahmeRA Dr. Daniel Benkert, Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2018, 434-435Der Autor geht anhand des im Jahre 2017 neu eingeführten § 611a BGB der Frage nach, ob es sich bei § 611a BGB um eine geglückte  Kodifikation des Arbeitnehmerbegriffs handelt. Hierzu erläutert er die zentralen Merkmale der Vorschrift, geht auf Reaktionen und Kritik in der Rechtswissenschaft ein und gibt selbst eine abschließende Stellungnahme zur Geeignetheit der Norm ab. Diese hält er insbesondere als Ergänzung zum Katalog der Vertragstypen des BGB für vorteilhaft.(tl)

Karrierenetzwerke im Kontext des Arbeitsverhältnisses – Praxisleitfaden für ArbeitgeberRAe Matthis Aszmons/Dr. Philipp Raben/Jana Reimers, Hamburg, DB 2018,1593-1599Heute werden von vielen Menschen Karrierenetzwerke wie Xing, LinkedIn & Co benutzt. Mit ihrem Beitrag wollen die Autoren die Bedeutung von Karrierenetzwerken aufzeigen und dadurch Unternehmen bei dem Umgang mit solchen Netzwerken unterstützen. Dabei wird zunächst die Bedeutung von Karrierenetzwerken im Bewerbungsverfahren dargestellt. In diesem Kontext wird auf die Bewerberauswahl durch die Netzwerke eingegangen sowie die sog. „Pre-Employment Screenings“ erläutert, in deren Zusammenhang auch die Bedeutung der erst kürzlich in Kraft getretenen DSGVO diskutiert wird. Im weiteren Verlauf des Beitrags setzen sich die Autoren mit den Rechten und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses auseinander, wobei diese sich insbesondere der Frage widmen, ob eine Pflicht des AN besteht, Mitglied in einem Netzwerk –beispielsweise zu Werbezwecken- zu sein. Weiter setzen sich die Autoren damit auseinander, ob ein bestimmtes Verhalten, beispielsweise die Beleidigung, Konkurrenztätigkeit oder sonstige strafrechtliche Beiträge in den Netzwerken einen Kündigungsgrund darstellen. Abschließend werden die Rechte und Pflichten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dargestellt. In ihrem Fazit halten die Autoren fest, dass Networking über Plattformen wie Xing, LinkedIn & Co immer mehr in den Vordergrund rücke und somit auch an Einfluss auf die arbeitsrechtliche Praxis gewinne. Karrierenetzwerke böten für den AG sowohl Vor- als auch Nachteile. Unternehmen könne nur geraten werden, sich frühzeitig mit solchen Netzwerken auseinanderzusetzen.(gk)

Der Unterlassungsanspruch des SE-Betriebsrats bei Durchführung einer unternehmerischen Maßnahme vor Abschluss des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens nach §§ 28,29 SEBGRAe Dr. Fabian Schmeisser/Dr. Felix Ladenburger, Pforzheim, NZA 2018, 761-765Sogenannte Societas Europaea (SE) erfreuen sich in Deutschland wachsender Beliebtheit. Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit der Frage, ob das Vertretungsorgan der AN einer SE seine zentralen Beteiligungsrechte gegenüber der Gesellschaft durch einen Unterlassungsanspruch ersetzen kann. Dabei beginnen die Autoren ihren Beitrag zunächst mit einer Einleitung, in welcher die Voraussetzungen für die Gründung einer SE in Deutschland erläutert werden. Anschließend wird der Unterlassungsanspruch des SE-BR kraft Gesetzes bei drohender Umsetzung einer unternehmerischen Maßnahme vor Abschluss des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens nach §§ 28, 29 SEBG beleuchtet. Hierfür wird zunächst der Meinungsstand in der Literatur dargestellt, gefolgt von einer eigenen Stellungnahme. Letztlich widmen sich die Autoren der Frage nach der geltenden Rechtslage, wenn eine Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen wurde.(gk)

§ 611 a BGB – Potenziale des ArbeitnehmerbegriffesProf. Dr. Dr. h.c. Ulrich Preis, Köln, NZA 2018, 817-826Vergangenes Jahr hat der Gesetzgeber den Arbeitsvertrag als eigenständigen Vertragstyp definiert und in das BGB integriert. Der Autor geht in seinem Beitrag der Frage nach, ob der kodifizierte Arbeitsvertragstyp das Potenzial hat, den Anforderungen und Herausforderungen in unserer digitalisierten und modernisierten Arbeitswelt gerecht zu werden. Nach einer kurzen Einleitung, in welcher der zeitliche Rückblick des Arbeitsvertrags dargestellt wird, rezipiert der Autor die nun in Kraft gesetzte Fassung. Hierbei wird die vorgebrachte Kritik bezüglich des § 611 a BGB dargestellt. Im weiteren Verlauf setzt sich der Autor mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen der Norm, (persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, Fremdbestimmtheit) sowie der Gesamtbetrachtung gem. § 611 a I 5 BGB und der tatsächlichen Vertragsdurchführung gem. § 611 a I 6 BGB auseinander. Abschließend wird die Problematik der typologischen Methode und § 611 a BGB thematisiert, sowie ausführlich auf die Probleme und Potenziale des § 611 a BGB eingegangen. (gk)

Die Begriffe Arbeitnehmer und Beschäftigter – Entwicklungslinien exemplarisch dargestellt im SportrechtVors. Richter am BAG a.D. Dr. Gerhard Reinecke, Erfurt, NJW 2018, 2081-2087Thema des Beitrags sind die Begriffe Arbeitnehmer und Beschäftigter im Sportrecht. In seinem Beitrag gibt der Autor einen Überblick über die Entscheidungen der Arbeitsgerichte zum Arbeitnehmerbegriff sowie die der Sozialgerichte zum Begriff des Beschäftigten unter Einbeziehung von Urteilen der Finanzgerichte zur selbstständigen oder unselbstständigen Beschäftigung. Dabei werden zunächst die gesetzlichen Bestimmungen für den Arbeitnehmerbegriff, den Beschäftigungsbegriff sowie der selbstständigen und nichtselbstständigen Arbeit dargestellt. Anschließend werden einzelne Fallgruppen, beispielsweise der des Fußballspielers oder des Tennislehrers sowie andere Sportarten diskutiert. In seinem Fazit hält der Autor unter anderem fest, dass die Gerichte der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit bei vergleichbaren Sachverhalten überwiegend zu gleichen Ergebnissen kämen. Deutliche Unterschiede bestünden dagegen hinsichtlich der Rechtstellung von Vertragsspielern im Fußball. (gk)

Arbeitnehmerüberlassung„Bezeichnung“ als Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 I 5 AÜG: Wirklich das Ende der Vorratserlaubnis?Prof. Dr. Stefan Greiner, Bonn, NZA 2018, 745-751Ziele der AÜG-Novelle im April 2017 war es, die materiell-rechtliche Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung zu anderen Formen des Fremdpersonaleinsatzes zu verbessern sowie missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes in Form der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung zu unterbinden. Fraglich ist, ob dadurch der bisherigen Praxis einer Risikobegrenzung durch Einholung einer sog. Vorratsüberlassungserlaubnis der Riegel vorgeschoben wurde. Dieser Frage widmet sich der Autor in seinem Aufsatz. Dabei beginnt er zunächst mit der Erläuterung der bisherigen Bedeutung der Vorratserlaubnis, an welcher sich die Frage anschließt, ob jede Vorratserlaubnis rechtsmissbräuchlich ist, was vom Autor anhand der Typologie des Missbrauchsvorwurfs sowie rechtlicher Risiken diskutiert wird. Weiterhin wird sich mit der Regelungsalternative, dem Anfrageverfahren, auseinandergesetzt und am Ende des Beitrags die Unsicherheit der materiell-rechtlichen Abgrenzung aufgezeigt. In seinem Fazit hält der Autor fest, dass sich ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen AÜG nicht nur bereits neue Rechtsprobleme herauskristallisierten. Vielmehr sei es sogar so, dass vermeintliche Klarheit der Unsicherheit in verschiedenen Bereichen weiche. (gk)

Die „gelegentliche“ Arbeitnehmerüberlassung – Zur Anwendung von § 1 III Nr. 2a AÜGRA Nils Evermann, Hamburg, NZA 2018, 751-755Mit § 1 III Nr. 2 a AÜG besteht eine Regelung, nach der eine Arbeitnehmerüberlassung weitgehend einschränkungslos möglich ist, soweit diese nur „gelegentlich“ erfolgt und der überlassene AN nicht zu diesem Zweck eingestellt und beschäftigt wurde. Der Autor setzt sich mit der Frage auseinander, wann eine Arbeitnehmerüberlassung „gelegentlich“ erfolgt. Um der Begriffsbestimmung nachzugehen, werden vom Autor zunächst die Gesetzesmaterialien im Hinblick auf die „gelegentliche“ Arbeitnehmerüberlassung sowie die Rechtsprechung und Literatur untersucht. Dabei geht der Autor davon aus, dass das Wort „gelegentlich“ bewusst gewählt wurde, sodass die Regelung des § 1 III Nr. 2 a AÜG von der „Gewerbsmäßigkeit“ und der „vorübergehenden“ Arbeitnehmerüberlassung abgegrenzt werden könne. Aus diesem Grund werden im weiteren Verlauf des Beitrags ferner die Begriffe „Gewerbsmäßigkeit“ sowie „vorübergehend“ untersucht, um letztlich den Begriff „gelegentlich“ bestimmen zu können.(gk)

Die Verfassungswidrigkeit der Fiktion des §10 Abs. 1 AÜG, Strafbarkeit gemäß §266 a StGB sowie die uneingeschränkte Anwendung des AÜG auf alle ArbeitnehmerDr. Dietmar Martina, MBA, Bad Neuenahr, RdA 2018, 167-175Durch das zum 01.04.2017 reformierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) haben die Möglichkeiten der Arbeitnehmerüberlassung eine deutliche Einschränkung erfahren. Insbesondere für die Entleiher wurde das Risiko gesetzeswidrigen Verhaltens, das sogar zu einer Strafbarkeit nach §266a StGB führen kann, erhöht. An diesen Änderungen übt der Verfasser des Beitrags Kritik.So kritisiert er die nach seiner Auffassung handwerklich mangelhafte Umsetzung des Gesetzes und beurteilt die Neufassung des §10 AÜG als Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit aus Art. 12 I GG. Weiterhin erachtet er die pauschale Anwendung des AÜG auf alle Arbeitnehmer als Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 I GG. Aus diesem Grund ruft er den Gesetzgeber dazu auf, das AÜG erneut zu überarbeiten.(tl)

Betriebliche AltersversorgungDer zeitliche Anwendungsbereich des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung nach §1a Abs. 1a BetrAVGRA Thomas Bader, München, DB 2018, 1665-1667Durch das zum 01.01.2019 in Kraft tretende Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) werden Arbeitgeber gemäß § 1a Abs. 1a BRSG verpflichtet, bei versicherungsförmigen Durchführungsarten der betrieblichen Altersversorgung einen Zuschuss von 15% zur Entgeltumwandlung, das heißt für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, zu zahlen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Frage nach dem zeitlichen Anwendungsbereich der Norm. Dazu bedarf auch der ebenfalls neu eingeführte § 26a BetrVG der Beachtung. Dieser trifft eine Übergangsregelung für vor dem 01.01.2019 getroffene individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Ihm unterfallende Vereinbarungen sind der Regelung des § 1a BetrAVG erst ab 2022 unterworfen.  Wollen Arbeitgeber Beitragsrückstände oder gar Nachzahlungs- und Schadensersatzforderungen vermeiden, muss der Zeitpunkt, ab dem die Zuschüsse zu zahlen sind, eindeutig geklärt sein. Hierzu gibt der Artikel eine Hilfestellung. Der Autor spricht sich in diesem Zusammenhang für ein weites Verständnis des gesetzlich nicht definierten Begriffs der Entgeltumwandlungsvereinbarung aus, um einen dem Sinn der Übergangsregelung gerecht werdenden, hinreichend großen Anwendungsbereich zu gewährleisten. (tl)

BetriebsverfassungsrechtKein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen Abbau von Leiharbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsänderung RA Dr. Daniel Ludwig/ RA Dr. Jacob Hinze, Hamburg, NZA 2018, 841-843Die Autoren beschäftigen sich mit der Befugnis des Arbeitgebers schon vor dem Scheitern eines versuchten Interessensausgleichs mit dem Betriebsrat Leiharbeitnehmerverhältnisse zu beenden. Hierin sei keine mitbestimmungswidrige Betriebsänderung nach § 111 S. 1 Nr. 3 BetrVG zu sehen. Entscheidend sei bei der Beurteilung vielmehr, dass die Schwellenwerte des § 17 KSchG nicht überschritten würden. Mithin sei den Arbeitgebern eine flexible Reaktion auf gegebenenfalls geänderte Rahmenbedingungen auch während der laufenden Interessensausgleichsverhandlungen möglich. (lc)

Zuständigkeitskonflikte bei „Angelegenheiten“ im Sinne der §§ 50, 58 BetrVGRA Dr. Erwin Salamon, Hamburg, NZA 2018, 832-836In seinem Beitrag setzt sich der Autor mit dem Begriff der betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit iSv §§ 50 I 1, 58 I 1 BetrVG auseinander und beleuchtet kritisch die dazu jüngst ergangene Rechtsprechung. Hierzu wird vom Autor zunächst der dem Urteil des BAG zugrundeliegende Sachverhalt sowie das Urteil des BAG (NZA 2017, 1615) dargestellt. Anschließend befasst sich der Autor mit der Zuständigkeitstrennung in der Betriebsverfassung. Hierfür werden von ihm die Repräsentationsebenen sowie die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Repräsentationsebenen dargestellt. Im weiteren Verlauf setzt sich der Autor mit den Argumenten des BAG auseinander. In seinem Fazit hält der Autor fest, dass die vom BAG aufgeworfene Differenzierung einer „Angelegenheit“ iSd §§ 50 I 1, 58 I 1 BetrVG nicht nur gravierende Folgefragen aufweise, sondern zudem auch nicht ersichtlich sei, wie eine solche Differenzierung mit dem Regelungsauftrag der jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Repräsentationsebene der Angelegenheit vereinbar sein soll.(gk)

Mehrstufige Konzerne und betriebliche Mitbestimmung – Wenn im Falle eines „Konzerns im Konzern“ der Konzernbetriebsrat bei der Zwischenspitze fehltRA Dr. Joachim Trebeck, LL.M., Köln, NZA 2018, 836-840Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats gemäß §§ 54 ff. BetrVG und der Frage, wie sich die Mitbestimmung auf Konzernebene bei einer Angelegenheit darstellt, welche in den Zuständigkeitsbereich des Konzernbetriebsrats fallen würde, dieser jedoch bis zur Fassung und Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung noch nicht eingerichtet wurde. Ferner wird der Frage nachgegangen, wie sich eine betriebliche Mitbestimmung in einem mehrstufigen Konzern mit Zwischenspitze darstellt, soweit beim herrschenden Unternehmen des Konzerns ein Konzernbetriebsrat existiert, bei der Zwischenspitze dagegen nicht. Für die Beantwortung dieser Fragen widmet sich der Autor zunächst Konzernen mit einheitlicher Leitung bzw. Unterordnungskonzernen und die Zuständigkeit seiner Betriebsräte. Abschließend widmet er sich einem mehrstufigen Konzern, bzw. dem „Konzern im Konzern“.(gk)

DatenschutzDie Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis nach neuem Datenschutzrecht – Rechtliche Vorgaben und praktische Gestaltung Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, Wuppertal, DB 2018, 1729-1735Nachdem die neuen Regelungen der DSGVO sowie das neue BDSG in Kraft getreten sind, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur noch rechtmäßig, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Im Folgenden stellt der Autor die wichtigsten Aspekte der Einwilligung als eine mögliche Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, dar. Hierbei verdeutlicht er die hohen Anforderungen an eine solche Einwilligung. Des Weiteren gibt der Beitrag Formulierungsvorschläge, um eine Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen in die Praxis zu ermöglichen.(lc)

DSGVO-Verstöße im Betriebsratsbüro – wer haftet?RAe Dr. Christoph Kurzböck, LL.M./ Kathrin Weinbeck, Nürnberg, Regensburg, BB 2018, 1652-1655Durch die Einführung von Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) am 25.05.2018 sind die Sanktionen für Verstöße gegen Datenschutzrecht deutlich verschärft worden. Hiervon betroffen sind auch Betriebsräte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit große Mengen von Beschäftigtendaten sammeln. Es stellt sich daher die Frage, wer für Verstöße des Betriebsrats haftet, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Betriebsrat wegen des Erfordernisses seiner Unabhängigkeit der Kontrolle durch den Arbeitgeber entzogen ist. Mit diesem Problemkreis setzen sich die Autoren auseinander. Hierbei kommen sie zu dem Schluss, dass der Betriebsrat als Gremium grundsätzlich gem. Art. 4 i.V.m. Art.82, 83 DSGVO haftbar gemacht werden könne, wenn er eigenständig personenbezogene Daten verarbeitet. Zudem unterläge er unter den Voraussetzungen des Art. 38 BDSG der Kontrolle durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Wird der Betriebsrat jedoch bei der Datenverarbeitung für den Arbeitgeber tätig, verarbeite er sozusagen Daten in dessen Auftrag, sei der Arbeitgeber Adressat der Haftung.(tl)

Datenschutzrechtliche Information durch Bekanntmachung von Betriebsvereinbarungen im Betrieb?RAin Dr. Katrin Haußmann/RA Dr. Manuel Klar/RAin Dipl.-Kffr. Dr. Tanja Rudnik, Stuttgart, München, Düsseldorf, DB 2018, 1529-1531Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) müssen sich Unternehmen auseinandersetzen. Dabei ist für die arbeitnehmerdatenschutzrechtliche Praxis bedeutsam, ob etablierte Informationsformate aus dem Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Autoren untersuchen in ihrem Beitrag wie die datenschutzrechtlich gebotene Information sinnvoll an die Bekanntmachung von Betriebsvereinbarungen angeknüpft werden kann. Dabei beginnt die Untersuchung mit der Frage, ob die in § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG normierte Pflicht zur Bekanntmachung auch eine Information im Sinne von Art. 13 und 14 DS-GVO darstellen kann. Im weiteren Verlauf des Beitrags setzen sich die Autoren mit der Entbehrlichkeit von Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO, sowie der Erfüllung von Informationspflichten nach der DS-GVO durch Betriebsvereinbarung auseinander. (gk)

GleichbehandlungDiskriminierung nach dem AGG beim Einsatz von Algorithmen im BewerbungsverfahrenRAe Dr. Boris Dzida/ Dr. Naemi Groh, Hamburg, NJW 2018, 1917-1922Die Autoren befassen sich mit der Thematik des Einsatzes von Algorithmen zur Auswahl geeigneter Bewerber zur Besetzung eines freien Arbeitsplatzes. Trotz einer auf den ersten Blick verstärkten Objektivierung des Auswahlprozesses besteht auch hier das Risiko einer Diskriminierung im Sinne des AGG. Sie gehen zunächst der Frage nach, ob Algorithmen aufgrund fehlerhafter Datenbasis oder Modellfehlern „voreingenommen“ sein können. Im Anschluss erörtern sie die rechtlichen Voraussetzungen eines AGG-Verstoßes, gehen auf die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung und etwaige Rechtsfolgen einer verbotenen Benachteiligung ein. Abschließend raten die Autoren dazu, unsachlicher Ungleichbehandlung durch technische Maßnahmen und Software-Lösungen vorzubeugen und so Benachteiligungen bestimmter Bewerbergruppen so gut wie möglich zu vermeiden. (tl)

Kirchliches ArbeitsrechtGleichbehandlung und kirchliches Arbeitsrecht – Ein deutscher Sonderweg endet vor dem EuGHProf. Dr. Abbo Junker, München, NJW 2018, 1150-1153Der Beitrag befasst sich am Beispiel der Entscheidung des EuGH vom 17.04.2018 in der Rechtssache Egenberger mit der Frage der Gleichbehandlung im kirchlichen Arbeitsrecht, im speziellen mit der Frage, ob die Kirchenzugehörigkeit eines Bewerbers eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Hierzu geht der er zunächst auf den bisher beschrittenen „deutschen Sonderweg“ ein, der bisweilen nach der RL 2000/78/EG unter gewissen Voraussetzungen eine Benachteiligung wegen der Religion erlaubte. Mit der Entscheidung des EuGH im Fall Egenberger wurden nunmehr jedoch die Anforderungen verändert. An Stelle der bisher bezüglich der Notwendigkeit einer religiös motivierten Ungleichbehandlung vorzunehmenden Plausibilitätskontrollesei jetzt das Erfordernis echter Abwägung getreten. Die Unterscheidung nach Religionszugehörigkeit müsse nun „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt angesichts des Ethos der Kirche“ sein, das heißt den Kriterien objektiver Gebotenheit und Verhältnismäßigkeit entsprechen. (tl)

Kündigung/KündigungsschutzDie haftbedingte Arbeitsverhinderung als personenbedingter KündigungsgrundRAin Mina Bettinghausen, Frankfurt a.M., BB 2018, 1524-1526Wenn ein AN über einen längeren Zeitraum seine Arbeitsleistung nicht erbringen (kann), hat der AG regelmäßig ein Interesse daran, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Ein Grund für eine Abwesenheit des AN kann – beispielsweise - die Verbüßung einer Freiheitsstrafe sein. Ob dem AG in solch gelagerten Fällen ein Kündigungsrecht zusteht - bzw.: unter welchen Voraussetzungen er in solchen Fällen zu einer Kündigung berechtigt ist - untersucht die Autorin in ihrem Beitrag. Dabei wird zunächst die notwendige Abgrenzung zwischen personen- und verhaltensbedingter Kündigung vorgenommen. Anschließend befasst die Autorin sich mit den einzelnen Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung. Am Ende des Beitrags wird schließlich noch auf eine erst kürzlich erschienene Entscheidung des Hessischen LAG eingegangen. (gk)

ProzessualesFestlegung des Regelungsgegenstandes für eine Einigungsstelle im BestellungsverfahrenDr. Michael Meyer, Neu-Isenburg, RdA 2018, 175-181Kommen Betriebsparteien in streitigen Fragen nicht zu einer Verständigung, erlangt die Einrichtung von Einigungsstellen zentrale Bedeutung. Jedoch kann auch deren Bestellung und Besetzung wiederum zu Streit zwischen den Betriebsparteien führen. In solchen Fällen soll das arbeitsgerichtliche Einigungsstelleneinsetzungsverfahren nach §100 ArbGG Abhilfe schaffen. Diesem Verfahren widmet sich der Beitrag unter Betrachtung der gesetzlichen Vorgaben aus §100 ArbGG und §76 BetrVG sowie des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur zur Frage, inwiefern der angestrebte Regelungsgegenstand bereits im Verfahren nach §100 ArbGG vertieft betrachtet werden muss.(tl)

Die Fehlerhaftigkeit des Tatbestands in erstinstanzlichen UrteilenVors. Richter am LAG Wolfgang Gruber/Vors. Richter am LAG Roland Stöbe, Stuttgart, NZA 2018, 826-831In ihrem Beitrag setzen sich die Autoren mit dem Problem auseinander, welches entsteht, wenn das Gericht in der ersten Instanz fehlerhaft Tatsachen ermittelt hat. Konkret gehen sie der Frage nach, wie das Berufungsgericht damit umzugehen hat und zeigen mögliche Lösungsansätze sowie Schwierigkeiten auf.Zu Beginn des Beitrags werden zunächst die gesetzlichen Grundlagen des Berufungsrechts erläutert, gefolgt von der Auseinandersetzung mit der Frage, von welchem Tatsachen- und Prozessstoff das Berufungsgericht bei seiner Verhandlung und Entscheidung auszugehen hat. Im weiteren Verlauf erläutern die Autoren die Funktionen eines Urteils (Dokumentations- und Beweisfunktion) und setzen sich mit der Frage auseinander, wie und ob eine Korrektur fehlerhafter Sachverhaltsangaben im Urteilstatbestand, beispielsweise durch Hinweis der Parteien auf die erstinstanzlichen Schriftsätze, erfolgen kann. Hierzu werden drei Fallgruppen dargestellt und diskutiert, wobei die Fallgruppe „vom erstinstanzlichen Vortrag ausdrücklich abweichende Sachverhaltsdarstellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils“ besondere Aufmerksamkeit zukommt und die Autoren diese Fallgruppe in einer eigenen Stellungnahme ausführlich diskutieren. (gk)

Tarifrecht/TarifvertragsrechtGegnerunabhängigkeit als Voraussetzung der Tariffähigkeit auf der ArbeitgeberseiteProf. Dr. Gregor Thüsing LL.M./ Wiss. Mit. Gisela Hütter, Bonn, RdA 2018, 129-137Untrennbar mit der Geschichte der Gewerkschaften verknüpft ist das Prinzip der Gegnerunabhängigkeit, das eine zu enge Verbindung von Gewerkschaften und Arbeitgebern verbietet. Nur eine Gewerkschaft, die gegnerunabhängig ist, kann auch tariffähig sein. Selbiges muss sinnvoller Weise für Arbeitgeberverbände gelten, die den Gewerkschaften gegenüberstehen. Die Anforderungen, die an die Unabhängigkeit der Abreitgeberseite zu stellen sind, sind jedoch im Einzelnen umstritten. Aus diesem Grunde stellt der Beitrag, ausgehend von den verfassungsrechtlichen Grundlagen in Art. 9 Abs. 3 GG, die Leitlinien der Gegnerunabhängigkeit von Arbeitnehmerverbänden dar. Zu diesem Zwecke nimmt er eine Betrachtung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur vor, sammelt und ordnet die jeweiligen Argumente und gibt abschließend zur besseren Anschaulichkeit einige Beispielsfälle.(tl)

Ist die Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfolgversprechend reformiert?Prof. Dr. Raimund Waltermann, Bonn, RdA 2018, 137-151Der Autor untersucht die Frage eines möglichen Bedeutungszuwachses der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen für das Arbeitsrecht, ausgehend vom Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11.08.2014, mit dem die Anforderungen an eine derartige Erklärung verringert worden sind. Hierzu befasst er sich mit dem Zweck der Allgemeinverbindlichkeitserklärung, ihren Voraussetzungen, Verfahren und Auswirkungen. Darüber hinaus befasst er sich mit dem Problem der Tarifkonkurrenz, das auftreten kann, wenn der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag mit einem anderweitig bereits bestehenden Tarifvertrag kollidiert. Den Abschluss bildet eine Beurteilung der aktuellen Entwicklung. Insgesamt kommt der Autor zu dem Schluss, dass neben die jetzt getroffenen Regelungen eine Veränderung der Rolle des Tarifausschusses treten müsse, sofern die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eine Bedeutungssteigerung erfahren solle.(tl)

Entdynamisierung von Tarifverträgen nach einem BetriebsübergangRAe Prof. Dr. Heinz Josef Willemsen/ Christopher Krois/ Dr. Christian Mehrens, Düsseldorf/ Hamburg/ Essen, RdA 2018, 151-167Ausgehend von den wegweisenden Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Werhof und Alemo-Herron von 2006 und 2013 sowie der kürzlich ergangenen Entscheidung in der Rechtssache Asklepios befassen sich die Autoren mit dem Thema der dynamischen Inbezugnahme von Tarifverträgen bei Betriebsübergang durch entsprechende  Bezugnahmeklauseln. Gegenstand ihrer Ausführungen ist dabei auch die Frage des Grundrechtsschutzes des Betriebserwerbers, den derartige Klauseln direkt betreffen. Der EuGH sieht dessen Rechte nur als ausreichend geschützt an, wenn das nationale Recht zu seinen Gunsten Anpassungsmöglichkeiten vorsieht. Zur endgültigen Klärung des Schutzumfangs empfehlen die Autoren eine erneute Vorlage zum EuGH, bevor sie abschließend einen Ausblick zu weiteren Fragen geben, die sich durch die Rechtsprechung des EuGH zum Schutz des Betriebserwerbers stellen. (tl)

Branchenzuschläge in der Zeitarbeit – ungeklärte Fragen und neue ProblemeRAe Dr. Oliver Simon/Dr. Maximilian Koschker, LL.M., Stuttgart, NZA 2018, 755-761Der in den Branchenzuschlagstarifverträgen am 8.5.2017 gefasste „Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie“ steht im Fokus des Beitrags der Autoren. Nach einer Einleitung stellen die Autoren die wesentlichen Inhalte des TV BZ ME 2017 überblicksartig dar. Anschließend widmen sie sich ungeklärten Rechtsfragen und neuen Problemfeldern des TV BZ ME 2017. In diesem Kontext werden schließlich das maßgebliche Bezugsobjekt für den fachlichen Geltungsbereich und für die Berechnung der Einsatzdauer, der Wechsel von Zeitarbeitnehmern zwischen Betrieben desselben Entleihers, die Festlegung des gleichwertigen Branchen-Arbeitsentgelts sowie das Verbot der Nulldeckelung ausführlich erläutert und diskutiert. Am Ende ihres Beitrags setzen sich die Autoren mit zwei Entscheidungen des BAG auseinander, welche die Branchenzuschlagsthematik stark beeinflusst haben. In ihrem Fazit halten sie fest, dass es sich bei der Arbeitnehmerüberlassung und somit auch dessen Teilbereich der tariflichen Branchenzuschläge um ein Rechtsgebiet handele, welches stetig im Wandel sei. Angesichts der neuen Branchenzuschlagsverträge, des zum 1.4.2017 reformierten AÜG und den ergangenen Urteilen durch das BAG sei nicht zu erwarten, dass es 2018 um die Arbeitnehmerüberlassung ruhiger werde.(gk)

 

D. Entscheidungsbesprechungen

„Unterschiedliche Behandlung von Bewerbern wegen Ihrer Konfession im Stellenbesetzungsverfahren eines kirchlichen Arbeitgebers“Prof. Dr. Mike Wienbracke, LL.M, Gelsenkirchen, NZA-RR 2018, 349-350(EuGH, Urteil vom 17.4.2018 – C-414/16)(lc)„Ausschlussfrist als Allgemeine Geschäftsbedingung – Vorsatzhaftung des Arbeitnehmers“RAe Dr. Stefan Lingemann/ Dr. Constance Karwatzki, Berlin, NZA-RR 2018, 351-355(LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.1.2018 – 2 Sa 945/17)

(lc)„Kopftuchverbot während der Arbeitszeit als mittelbare Diskriminierung“

RA Dr. Marc Spielberger, München, NZA--RR 2018, 356-361(LAG Nürnberg, Urteil vom 27.3.2018 – 7 Sa 304/17) (lc)„Kein Recht auf Widerruf eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags“RA Dr. Brigitte Glatzel, Mainz, NZA-RR 2018, 361-364(LAG Niedersachsen, Urteil vom 7.11.2017 – 10 Sa 1159/16)(lc)„Desk Sharing – Mitbestimmungsrecht beim Arbeits- und Gesundheitsschutz“Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Halle, NZA-RR 2018, 368-375(LAG Düsseldorf, Beschluss vom 9.1.2018 – 3 TaBVGa 6/17)(lc)„Bemessung des Urlaubsentgelts nach Verringerung der Teilzeitquote“

RA Martin Fink, München, DB 2018, 1736(BAG, Urteil vom 20.3.2018 – 9 AZR 486/17)

(lc)„Kein Streikrecht für Beamte"

RA Dr. Paul Melot de Beauregard, LL.M, München, NZA-RR 2018, 1737(BVerfG, Urteil vom 12.6.2018 – 2 BvR 1738/12 u.a)

(lc)

Immunität, Günstigkeitsvergleich bei Rechtswahl und Sonderanknüpfung von Normen des AÜG – Ein Panorama im Sachverhalt mit AuslandsberührungProf. Dr. Peter Mankowski, Hamburg, RdA 2018, 181-186(BAG, Urteil vom 21.03.2017 – 7 AZR 207/15)(tl) Bindungswirkung einer unbilligen WeisungRA Dr. Tim Eickmanns, Düsseldorf, RdA 2018, 187-189(BAG, Beschluss vom 14.06.2017 – 10 AZR 330/16)(tl)Zulässige Befristung wegen Eigenart der Arbeitsleistung im Profifußball – Heinz MüllerProf. Dr. Philipp S. Fischinger, LL.M., Mannheim, NJW 2018, 1996-1997(BAG, Urteil vom 16.01.2018 – 7 AZR 312/16)(tl)

Übergang der gesamtschuldnerischen Haftung aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG RAe Dr. Martin Nebeling/ Dr. Kathrin Kruse, Düsseldorf, DB 2018, 1670(LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2018 – 12 Sa 806/17)(tl) Anfechtung der Betriebsratswahl durch nur einen Arbeitgeber im GemeinschaftsbetriebDr. Till Hoffmann-Remy, Frankfurt a.M., BB 2018, 1600(BAG, Beschluss vom 16.01.2018 – 7 ABR 21/16)(tl)

Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs.3 Satz 1 BetrVGRA Dr. Arthur-Konrad Wypych, Düsseldorf, DB 2018, 1669(BAG, Urteil  vom 23.01.2018 – AZR 65/17) (tl)

Keine Sitzgarantie der Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat nach Umwandlung der AG in eine SEProf. Dr. Sabine Otte-Gräbener, LL.M., Düsseldorf, BB 2018, 1664(AG Mannheim, Beschluss vom 07.12.2017 – 14 BV 13/16) (tl) Rückwirkende Befreiung einer Syndikusrechtsanwältin vor April 2014RA Jan Horn, Berlin, NJW 2018, 2000(BSG, Beschluss vom 22.03.2018 – B 5 RE 12/17 B)(tl)

„Unwirksame Kündigung bei fehlerhafter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung“RA Kathrin Vossen, Köln, DB 2018, 1600(ArbG Hagen, Urteil vom 06.03.2018 – 5 Ca 1902/17)(gk)

„Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen“RA Alexander Maximilian Kossakowski, Düsseldorf, DB 2018, 1601(BAG, Urteil vom 23.01.2018 – 9 AZR 200/17)(gk)

„Kein Verbot religiöser Zeichen bei bloß subjektivem Neutralitätswunsch des Arbeitgebers“Wiss.Mit. Stephan Sura, Köln, DB 2018, 1602(LAG Nürnberg, Urteil vom 27.03.2018 – 7 Sa 304/17)(gk)

„Verzugspauschale bleibt bei Streitwertberechnung unberücksichtigt“RA Dr. Martin Nebeling/Paralegal Tina Lukic, Düsseldorf, DB 2018, 1603(LAG Bremen, Beschluss vom 08.02.2018 – 3 Ta 49/17)

(gk)

„Dynamisierung von tarifvertraglichen Bezugnahmeklauseln in Altverträgen“RA Dr. Artur-Konrad Wypych, Düsseldorf, DB 2018, 1604(LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2017 – 3 Sa 964/16)

(gk)

„Vorbeschäftigungsverbot ist verfassungsgemäß, 3-Jahre-Rechtsprechung des BAG dagegen nicht“RA Tobias Grambow, Berlin, DB 2018, 1532(BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 – 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14)(gk)

„Bei der Planung der Elternzeitvertretung ist der Teilzeitwunsch eines Arbeitnehmers zu beachten“RAin Gertrud Romeis, Hamburg, DB 2018, 1533(ArbG Köln, Urteil vom 15.03.2018 – 11 Ca 7300/17)(gk)

„Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit im Arbeitsvertrag einer Maskenbildnerin als sachlicher Befristungsgrund“RAin Marnie Plehn, Düsseldorf, DB 2018, 1534(BAG, Urteil vom 13.12.2017 – 7 AZR 369/16)(gk)

„Arbeitsvertragliche Versetzungsklauseln“RAe Dirk H. Laskawy/Peggy Lomb, Leipzig, München, DB 2018, 1535(LAG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2017 – 2 Sa 57/17)(gk)

„Befristungsrecht hebelt Altersgrenzen aus“RA Dr. Sebastian Schröder, Düsseldorf, DB 2018, 1536(BAG, Urteil vom 25.10.2017 – 7 AZR 632/15)(gk)

„Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mitteilung einer Adressänderung im laufenden Kündigungsschutzprozess“ RAin Leonie Pfeufer, Düsseldorf, DB 2018, 1537(LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2017 – 3 Sa 348/17)(gk)

„Aktuelles aus Erfurt zum Wiedereinstellungsanspruch“Präsident des LAG Dr. Jürgen vom Stein, Köln, NZA 2018, 766-768(BAG, Urt. v. 19.10.2017 – 8 AZR 845/15)(gk)

„Pauschalierung der Entgeltzahlung für Feiertage“RA Dr. Frank Zaumseil, Frankfurt, BB 2018, 1527-1531(BAG, Urteil vom 3.12.2017 – 5 AZR  118/17)(gk)

„Ausstrahlungswirkung des inländischen Betriebes auf das Ausland bei einer betriebsbedingten Kündigung“RA Dr. Gunther Mävers, Köln, BB 2018, 1532-1536(LAG Niedersachsen, Urteil vom 9.11.2017 – 5 Sa 1006/16)(gk)